BGH Beschluss v. - IX ZB 226/08

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 574 Abs. 2

Instanzenzug: LG Dresden, 5 T 783/08 vom AG Dresden, 561 IN 3103/07 vom

Gründe

Die nach § 6, 7, 34 Abs. 2 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil kein Zulässigkeitsgrund nach § 574 Abs. 2 ZPO vorliegt.

Die angefochtene Entscheidung fügt sich in die Rechtsprechung des Senats zu den Anforderungen an einen zulässigen Gläubigerantrag ein. Der Fall, dass die Eröffnung nur auf (nicht titulierte) Forderungen des antragstellenden Gläubigers gestützt werden kann (hierzu , ZIP 2008, 281, 282), liegt nicht vor. Schon angesichts der Vielzahl der (Anschluss-)Pfändungen und der Zusammensetzung des (beweglichen) Sicherungsgutes kann aus den Erwägungen der vorgenannten Senatsentscheidung (aaO Rn. 11 f; vgl. auch Beschl. v. - IX ZB 238/07) ein rechtlich schützenswertes Interesse der antragstellenden Gläubigerin an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht verneint werden.

Der geltend gemachte Gehörsverstoß liegt nicht vor. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).

Damit erledigt sich der Antrag der Schuldnerin auf Aussetzung der Vollziehung des Eröffnungsbeschlusses.

Fundstelle(n):
SAAAD-15389

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein