Für die Befreiung von der Steuerberaterprüfung gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a StBerG wegen mindestens fünfzehnjähriger
Tätigkeit auf dem Gebiet der Steuern reicht die Innehabung eines entsprechenden Dienstpostens nicht aus. Die damit verbundenen
Aufgaben müssen tatsächlich, selbständig und eigenverantwortlich als Sachbearbeiter in der Finanzverwaltung ausgeübt worden
sein. Ausbildungszeiten und gleichqualifizierte Tätigkeiten außerhalb der Verwaltung sind nicht anzurechnen.
Während der Beschäftigungszeit durch Urlaub und Krankheit verursachte Ausfälle sind regelmäßig unschädlich, soweit sie sich
im üblichen Rahmen bewegen.
Eine atypische Häufung krankheitsbedingter Ausfallzeiten kann dazu führen, dass die entsprechenden Zeiten nicht als Tätigkeitszeit
i. S. v. § 38 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a StBerG angerechnet werden, falls und soweit die Dauer der durchschnittlichen krankheitsbedingten
Fehlzeiten erheblich überschritten ist. Sie kann auf länger andauernden Krankheitsphasen oder auf einer Vielzahl von kurzfristigen
Ausfällen beruhen. Für die Berechnung der Tätigkeitszeit können die Krankheitsfehltage jährlichen Sollarbeitstagen von 225
gegenübergestellt werden.
Der Verweis in § 38 Abs. 2 Satz 1 auf § 36 Abs. 3 StBerG ist nicht so zu verstehen, dass auch bei vollzeitbeschäftigten Bediensteten
die Ableistung von lediglich sechzehn Arbeitsstunden zur vollständigen Anerkennung der gesamten jeweiligen Arbeitswoche für
die Tätigkeitszeit i. S. v. § 38 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a StBerG führt.
Fundstelle(n): EFG 2009 S. 777 Nr. 10 NWB-Eilnachricht Nr. 13/2009 S. 914 EAAAD-15320
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 16.12.2008 - 1 K 70/08
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