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FG München Urteil v. - 3 K 3427/03 EFG 2009 S. 787 Nr. 10

Gesetze: UStG 1993/1999 § 15 UStG 1993/1999 § 1 Abs. 1 Nr. 1 EWGRL 388/77 Art. 17 Abs. 2EWGRL 388/77 Art. 17 Abs. 5EWGRL 388/77 Art. 19 Abs. 1UrhG § 31 Abs. 1

Umfang des Vorsteuerabzugs eines gemeinnützigen Vereins

Steuerbarkeit der Zuschüsse für einen in der Forschung tätigen Verein bei Übertragung des einfachen Verwertungsrechts

Leitsatz

1. Ein gemeinnütziger Verein, der weitgehend durch steuerfreie Zuschüsse finanziert wird, kann die Vorsteuern aus seinen steuerpflichtigen Eingangsleistungen nur abziehen, soweit diese im direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit steuerpflichtigen Ausgangsleistungen stehen.

2. Die Aufteilung der Vorsteuerbeträge zwischen wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten ist entsprechend der objektiven tatsächlichen Zurechnung vorzunehmen.

3. Überträgt ein sozialwissenschaftliche Forschung betreibender Verein einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft das einfache, unbeschränkte Nutzungsrecht an allen seinen urheberrechtlich geschützten Arbeitsergebnissen, unterliegen Zuschüsse, die ohne Bezug auf konkrete Forschungsergebnisse gezahlt werden, nicht der Umsatzsteuer.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStRE 2010 S. 293 Nr. 5
EFG 2009 S. 787 Nr. 10
UStB 2009 S. 191 Nr. 7
RAAAD-15291

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FG München, Urteil v. 05.11.2008 - 3 K 3427/03

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