Übersendung eines fristgebundenen Antrags per
„Landzustellung” an das Finanzamt
Keine
Wiedereinsetzung, wenn der Hund des Steuerpflichtigen den zur Abholung durch
den Zusteller öffentlich zugänglich bereitgelegten Brief verschleppt
Leitsatz
Hat der Steuerpflichtige den Umschlag
mit dem Antrag auf Energiesteuerentlastung für Betriebe der Land- und
Forstwirtschaft nicht in einen Briefkasten eingeworfen oder bei einem Postamt
aufgegeben, sondern das Schriftstück in der bei der
„Landzustellung” üblichen Weise im Eingangsbereich seines
Anwesens zur Abholung durch den Postzusteller bereitgelegt, so hat er damit das
Risiko begründet, dass die Sendung in der Zeit bis zur Abholung durch den
Zusteller dem unkontrollierten Zugriff Unbefugter ausgesetzt war. Ihm kann
daher keine Wiedereinsetzung in die Antragsfrist gewährt werden, wenn sein
Hund den Antrag unbemerkt in eine Scheune verschleppt.
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