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FG München Urteil v. - 10 K 1965/06

Gesetze: GewStG 1991 § 10a S. 1, GewStG 1991 § 10a S. 2, GewStG 1991 § 10a S. 3, GewStG 1991 § 2 Abs. 5 S. 1

Kein Übergang des einer Kommanditbeteiligung zuzurechnenden Gewerbeverlusts bei Abtretung der Kommanditbeteiligung an eine andere KG, bei der der abtretende Kommanditist ebenfalls zu 100 % am Vermögen sowie an Gewinn und Verlust beteiligt ist

Leitsatz

Scheidet aufgrund eines Einbringungs- und Ausscheidensvertrags die Komplementär-GmbH aus einer KG aus und tritt der zu 100 % am Vermögen sowie an Gewinn und Verlust der KG beteiligte alleinige Kommanditist seine Kommanditbeteiligung an eine andere GmbH & Co. KG ab, bei der er ebenfalls alleiniger Kommanditist und zu 100 % am Vermögen sowie an Gewinn und Verlust beteiligt ist, so ist gleichwohl für die Frage des gewerbesteuerlichen Verlustabzugs von einem schädlichen Gesellschafterwechsel auszugehen, so dass der auf den abgetretenen Kommanditanteil entfallende Gewerbeverlust nicht bei der die Kommanditbeteiligung übernehmenden GmbH & Co. KG abgezogen werden kann.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2010 S. 420 Nr. 7
WAAAD-15285

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
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FG München, Urteil v. 23.04.2008 - 10 K 1965/06

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