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Wegegelder
Wegegelder als Ersatz der Fahrtkosten sind grundsätzlich ohne Rücksicht auf das benutzte Verkehrsmittel steuerfrei, wenn die der Zahlung zugrunde liegende Fahrt als Auswärtstätigkeit anzusehen ist.
Liegt eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit vor, kommt es dennoch bei dauerhaften Fahrten zu einem vom Arbeitgeber bestimmten Sammelpunkt und zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet ggf. zum Ansatz der Entfernungspauschale mit der Folge, dass auch ein etwaiger Arbeitgeberersatz grds. steuerpflichtig ist. Vgl. hierzu das Stichwort „Entfernungspauschale“ unter Nr. 11.
Erfüllen die zugrunde liegenden Fahrten die Voraussetzungen für eine Auswärtstätigkeit nicht, handelt es sich um Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Für diese Fahrten gilt Folgendes:
Die Wegegelder sind steuerfrei, wenn der Arbeitnehmer öffentliche Verkehrsmittel benutzt.
Die Wegegelder sind hingegen steuerpflichtig, wenn der Arbeitnehmer keine öffentlichen Verkehrsmittel, sondern andere Fahrzeuge (z. B. seinen Pkw) benutzt. Auf die ausführlichen Erläuterungen beim Stichwort „Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte“ wird Bezug genommen.
Wegegelder als Ersatz für den Zeitaufwand sind stets steu...