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Lexikon Lohnbüro 2024 vom

Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber

Wolfgang Schönfeld und Jürgen Plenker

1. Allgemeines

Sinn und Zweck des vom Arbeitgeber durchzuführenden Lohnsteuer-Jahresausgleichs ist es, die für die einzelnen Monate nach der Monatslohnsteuertabelle einbehaltene Lohnsteuer nach Ablauf des Kalenderjahres anhand der Jahreslohnsteuertabelle zu überprüfen. Ergibt diese Überprüfung, dass während des Jahres zu viel Lohnsteuer einbehalten wurde, ist der zu viel einbehaltene Betrag dem Arbeitnehmer zu erstatten. Eine Erstattung kann z. B. auf schwankendem Arbeitslohn im Laufe des Kalenderjahres oder auf der Nachholung von Freibeträgen (vgl. nachfolgende Nrn. 9 und 10) beruhen. Früher gab es nicht nur einen Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber, sondern auch einen Jahresausgleich durch das Finanzamt. An die Stelle des Lohnsteuer-Jahresausgleiches durch das Finanzamt ist eine Veranlagung zur Einkommensteuer auf Antrag des Arbeitnehmers getreten (vgl. das Stichwort „Veranlagung von Arbeitnehmern“). Nur noch der Arbeitgeber kann einen Lohnsteuer-Jahresausgleich durchführen und anhand der Jahreslohnsteuertabelle feststellen, ob ggf. im Laufe des Kalenderjahres zu viel Lohnsteuer einbehalten wurde.

Stellt der Arbeitgeber bei der Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausglei...

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