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Lexikon Lohnbüro 2024 vom

Werbungskosten

Wolfgang Schönfeld und Jürgen Plenker

Werbungskosten können vom Finanzamt als Freibetrag gebildet und beim Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber berücksichtigt werden (vgl. die alphabetische Übersicht in Anhang 7 Abschnitt B unter Nr. 2).

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