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Lexikon Lohnbüro 2024 vom

Vereinsvorsitzender

Wolfgang Schönfeld und Jürgen Plenker

LS- SV-Der Vorsitzende eines Vereins (z. B. Sportverein) ist kein Arbeitnehmer des Vereins, wenn er nur ehrenamtlich tätig ist, also nur seine nachgewiesenen Auslagen ersetzt bekommt.

LS+ SV+Erhält der Vereinsvorsitzende allerdings eine feste monatliche Vergütung (z. B. 250 €), liegt regelmäßig ein Arbeitsverhältnis vor.

Der steuerfreie Betrag nach § 3 Nr. 26 EStG in Höhe von 3000 € jährlich (sog. Übungsleiterpauschale) können Vereinsvorsitzende nicht erhalten, da sie keine begünstigte Tätigkeit ausüben (vgl. die Ausführungen beim Stichwort „Nebentätigkeit für gemeinnützige Organisationen“ unter Nr. 2).

Für alle Personen, die sich nebenberuflich im mildtätigen, im gemeinnützigen oder im kirchlichen Bereich engagieren, ist ein steuer- und auch sozialversicherungsrechtlich zu beachtender Freibetrag von 840 € im Jahr eingeführt worden (§ 3 Nr. 26a EStG). Mit diesem Freibetrag wird pauschal der Aufwand abgegolten, der den nebenberuflich tätigen Personen durch ihre Beschäftigung entsteht. Dieser steuer- und sozialversicherungsrechtlich zu beachtende Freibetrag gilt auch für Aufwandsentschädigungen an Vereinsvorsitzende. Die Zahlung an den Vereinsvorsitzenden muss aus körperschaftsteuerlicher Sicht durch bzw. aufgr...

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