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BVerwG 19.07.2001 4 C 4/00

Baurecht; | Zulässigkeit von Außenbereichsvorhaben (§ 35 BauGB)

§ 35 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 BauGB 1987 verleiht den Zielen der Raumordnung und Landesplanung bei der Entscheidung über die Zulässigkeit eines raumbedeutsamen Außenbereichsvorhabens keinen strikten und unabdingbaren Geltungsanspruch. Ob ein Außenbereichsvorhaben einem Raumordnungsziel widerspricht, ist unter der Geltung des BauGB 1987 aufgrund einer die gesetzlichen Vorgaben ,,nachvollziehbaren Abwägung'' zu entscheiden, in der das konkrete Vorhaben den berührten raumordnerischen Zielen gegenüberzustellen ist. Diese konkretisierende Rechtsanwendung unterliegt uneingeschränkt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Ein im Außenbereich privilegiertes Gipsabbauvorhaben kann dem in einem Regionalplan festgelegten Ziel ,,Vorranggebiet für Erholung'' widersprechen und unzulässig sein, wenn dieses Ziel räumlich und sachlich hinreichend bestimmt...

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