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Lexikon Lohnbüro 2024 vom

Strom

Wolfgang Schönfeld und Jürgen Plenker

1. Allgemeines

LS- SV-Die unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von Strom durch den Arbeitgeber ist bei Arbeitnehmern von EnergieversorgungsunternehmenEnergieversorgungsunternehmen bis zum Rabattfreibetrag in Höhe von 1080 € jährlich steuer- und beitragsfrei.

Folgende Fallgestaltungen sind zu unterscheiden:

2. All-inclusive-Verträge (Strom und Netz)

Der Stromliefervertrag ist in der Energiewirtschaft ein Vertrag zwischen dem Kunden und dem Stromlieferanten (Energieversorgungsunternehmen). Kunden haben dabei die Möglichkeit, mit ihrem Stromlieferanten sogenannte All-inclusive-Verträge abzuschließen, die die Entgelte für Stromlieferung und Netznutzung umfassen. Die Netzentgelte für die Netzdurchleitung des Stromes zahlt dann der Stromlieferant direkt an den Netzbetreiber (Händlerrahmenvertrag), d. h. zwischen Netzbetreiber und Kunden bestehen keine vertraglichen Beziehungen. Beim „All-inclusive-Vertrag“ enthält der Stromlieferungsvertrag des Energieversorgungsunternehmens mit seinem Endkunden bereits die Netznutzung auch für den Fall, dass der Endkunde in einem anderen Netzgebiet wohnt. Für den Arbeitnehmer eines Energieversorgungsunternehmens als Endkunde kommt der Rabattfreibetrag ...

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