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Lexikon Lohnbüro 2022 vom

Pauschalierung der Lohnsteuer bei Aushilfskräften und Teilzeitbeschäftigten

Wolfgang Schönfeld und Jürgen Plenker
Wichtiges auf einen Blick:

1. Kurzfristige Beschäftigung während der Corona-Pandemie

Während der Corona-Pandemie sind die Zeitgrenzen für eine kurzfristige Beschäftigung befristet für den Zeitraum bis auf vier Monate oder 102 Arbeitstage angehoben worden. Seit gelten wieder die bekannten Zeitgrenzen für sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigungen von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen.

2. Solidaritätszuschlag bei Pauschalierung der Lohnsteuer

In allen Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer ist der Solidaritätszuschlag auch seit dem weiterhin mit 5,5 % der pauschalen Lohnsteuer zu erheben. Dies gilt – wie bisher – nicht für die 2 %ige Pauschalsteuer bei geringfügiger Beschäftigung, die den Solidaritätszuschlag mit abdeckt.

3. Höhe der Umlage U1 und U2

Zum ist die Umlage U1 (Erstattung bei Krankheit) von 1,0 % auf 0,9 % und die Umlage U2 (Erstattung bei Mutterschutz) von 0,39 % auf 0,29 % abgesenkt worden. Unverändert bleibt die Höhe der Erstattung für den Arbeitgeber. Diese liegt weiterhin im Krankheitsfall bei 80 % und bei einer Mutterschaft sogar bei 100 %.

1. A...