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Lexikon Lohnbüro 2024 vom

Nachzahlung von laufendem Arbeitslohn

Wolfgang Schönfeld und Jürgen Plenker

1. Lohnsteuerliche Behandlung

Nachzahlungen von Arbeitslohn gehören lohnsteuerlich zum laufenden Arbeitslohn, wenn sich der Gesamtbetrag einer Nachzahlung ausschließlich auf das laufende Kalenderjahr bezieht.

Nachzahlungen von Arbeitslohn gehören lohnsteuerlich stets zu den sonstigen Bezügen, wenn sich die Nachzahlung ausschließlich auf bereits abgelaufene Kalenderjahre bezieht. Nachzahlungen gehören aber auch dann in voller Höhe zu den sonstigen Bezügen, wenn sich die Nachzahlung zum Teil auf das laufende Kalenderjahr und zum Teil auf bereits abgelaufene Kalenderjahre bezieht. Der gesamte Betrag, also auch der Teil der Nachzahlung, der auf das laufende Jahr entfällt, ist in diesem Fall im Monat des Zuflusses als sonstiger Bezug zu besteuern. Eine Aufteilung des Gesamtbetrags in laufenden Arbeitslohn für den Betrag, der auf Zeiträume des laufenden Jahres entfällt, und einen sonstigen Bezug für die bereits abgelaufenen Jahre, ist nicht zulässig. Die Besteuerung richtet sich nach dem beim Stichwort „Sonstige Bezüge“ dargestellten Verfahren.

Aus Vereinfachungsgründen können jedoch auch Nachzahlungen, die an sich begrifflich zum laufenden Arbeitslohn gehören, wie sonstige Bezüge besteuert...

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