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Lexikon Lohnbüro 2024 vom

Mutterschutzlohn

Wolfgang Schönfeld und Jürgen Plenker

Für die Zeit der Mutterschutzfrist werden Mutterschaftsgeld (§ 19 Abs. 1 MuSchG oder nach § 19 MuSchG i. V. m. § 24i SGB V) und der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld (§ 20 MuSchG) bezahlt (vgl. das Stichwort „Mutterschaftsgeld“). Wird außerhalb der Mutterschutzfrist ohne Einschränkung wie bisher weitergearbeitet und erhält die Arbeitnehmerin somit wie bisher ihren Arbeitslohn, so ergeben sich keine Besonderheiten. Es bestehen jedoch sowohl für werdende als auch für stillende Mütter bestimmte Beschäftigungsverbote z. B.

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    bei Gefährdung von Leben oder Gesundheit von Mutter und Kind lt. ärztlichem Zeugnis;

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    Verbot von schwerer körperlicher Arbeit und Umgang mit gesundheitsgefährdenden Stoffen;

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    Verbot von Mehrarbeit, Nacht- und Sonntagsarbeit;

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    eingeschränkte Leistungsfähigkeit nach der Entbindung (und nach der Schutzfrist) lt. ärztlichem Zeugnis.

Soweit die obigen Beschäftigungsverbote einer Fortsetzung der üblichen Arbeit oder der Beschäftigung im bisherigen Umfang entgegenstehen, kann die Arbeitnehmerin mit anderen zumutbaren Arbeiten beschäftigt werden. Dies darf jedoch nicht zu einer Verdienstminderung führen. Der Arbeitgeber hat deshalb mindestens den Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen oder der letzten 3 Monate vor ...

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