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Lohnsteuerbescheinigung
Neu im Februar
Ermittlung der Identifikationsnummer des Arbeitnehmers
Unter Nr. 1 Buchstabe a wurde bereits ausgeführt, dass für die Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung durch den Arbeitgeber an die Finanzverwaltung ab dem Kalenderjahr 2023 die Identifikationsnummer des Arbeitnehmers anzugeben ist. Die Verwendung der (früheren) eTIN ist nicht mehr zulässig.
Im Vorgriff auf eine gesetzliche Regelung hat die Finanzverwaltung diesbezüglich auf Folgendes hingewiesen: Hat der Arbeitgeber bereits für das Jahr 2022 eine Lohnsteuerbescheinigung übermittelt und versichert der Arbeitgeber, dass das Arbeitsverhältnis fortbestanden und der Arbeitnehmer trotz Aufforderung pflichtwidrig (d.h. ohne Begründung) seine Identifikationsnummer bisher nicht mitgeteilt hat, teilt das zuständige Finanzamt die Identifikationsnummer des Arbeitnehmers auf schriftliche Anfrage des Arbeitgebers mit. Die Anfrage des Arbeitgebers hat den Namen, das Geburtsdatum sowie die Anschrift des Arbeitnehmers zu enthalten. Eine Mitteilung der Identifikationsnummer durch das Finanzamt an den Arbeitgeber erfolgt auch dann, wenn die Identifikationsnummer dem Arbeitnehmer erstmals zuzuteilen ist. Einer Bevollmächtigung oder Z...