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Lexikon Lohnbüro 2024 vom

Krankenversicherung

Wolfgang Schönfeld und Jürgen Plenker

Für Arbeitnehmer besteht Krankenversicherungspflicht, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die sog. Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt (vgl. das Stichwort „Jahresarbeitsentgeltgrenze“).

Krankenversicherungspflichtige Arbeitnehmer können die Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenversicherung mit Ausnahme der Landwirtschaftlichen Krankenkasse völlig frei wählen (vgl. Teil B Nr. 2). Gesetzliche Krankenkassen sind

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    die AOK,

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    die Betriebskrankenkassen,

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    die Innungskrankenkassen,

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    die Ersatzkassen,

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    die Landwirtschaftliche Krankenkasse,

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    die Knappschaft.

Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die sog. Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt, können sich entweder

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    freiwillig in einer gesetzlichen Krankenkasse oder

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    bei einer privaten Krankenkasse versichern lassen.

Dies hat Auswirkungen auf die Anwendung des steuerlichen Progressionsvorbehalts beim Krankengeld. Denn das von den gesetzlichen Krankenkassen an ihre Mitglieder (freiwillig oder pflichtversichert) gezahlte Krankengeld unterliegt dem Progressionsvorbehalt, das von den privaten Krankenkassen gezahlte Krankentagegeld hingegen nicht (vgl. das Stichwort „Progressionsvorbehalt“). Diese unterschiedliche Behandl...

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