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Lexikon Lohnbüro 2024 vom

Kinderbetreuungskosten

Wolfgang Schönfeld und Jürgen Plenker

1. Allgemeines

Seit 2012 können Kinderbetreuungskosten nur noch als Sonderausgaben und nicht mehr – wie zuvor – auch wie Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abgezogen werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Eine Auswirkung der Kinderbetreuungskosten bei Gewerbetreibenden auf die Gewerbesteuer kann sich daher nicht mehr ergeben.

2. Begünstigte Kinderbetreuungskosten

a) Art der Betreuung

Zu den berücksichtigungsfähigen Kinderbetreuungskosten gehören z. B. die Kosten für einen Babysitter, einen Kindergarten, eine Kindertagesstätte, eine Ganztagspflegestelle, eine Tagesmutter oder eine Erzieherin. Begünstigt sind auch die Aufwendungen für die Beaufsichtigung des Kindes bei Erledigung der häuslichen Schulaufgaben ( BStBl. 1979 II S. 142). Ebenfalls begünstigt ist der Betreuungsaufwand bei Unterbringung eines Kindes im Internat.

Nicht abziehbar sind hingegen Aufwendungen für Unterricht (z. B. Schulgeld, Nachhilfe-, Fremdsprachen-, Musikunterricht), die Vermittlung besonderer Fähigkeiten (z. B. Computerkurse), sportliche und andere Freizeitbetätigungen (z. B. Mitgliedschaft in Sport- oder anderen Vereinen, Golf-, Reit-, Tennisunterricht, Ferienaufenthalte einschließlich Ferienlager) und Nebenkos...

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