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Hand- und Spanndienste
Vergütungen der Gemeinden für Hand- und Spanndienste sind kein Arbeitslohn.
Es muss sich aber tatsächlich um Hand- und Spanndienste aufgrund der Gemeindeordnung und um entsprechend geringfügige Entschädigungen handeln. Werden zur Durchführung gemeindlicher Vorhaben Arbeitskräfte eingestellt, deren arbeitsrechtliche und versicherungsrechtliche Stellung sich nicht von der anderer Arbeitnehmer unterscheidet (vor allem nicht in der Höhe des Entgelts), liegen normale Dienstverhältnisse vor, aus denen alle steuerlichen und beitragsrechtlichen Folgerungen zu ziehen sind.
Vgl. auch das Stichwort „Ein-Euro-Jobs“.