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Lexikon Lohnbüro 2022 vom

Geringfügige Beschäftigung (Rechtsstand bis 30.9.2022)

Wolfgang Schönfeld und Jürgen Plenker

Neu im März

Das Bundeskabinett hat Mitte Februar 2022 den Entwurf zum Vierten Corona-Steuerhilfegesetz beschlossen. Der Gesetzentwurf sieht folgende lohnsteuerliche Maßnahme vor:

Das Bundeskabinett die Erhöhung des Mindestlohns auf 12 € je Arbeitsstunde, der Entgeltgrenze für geringfügige Beschäftigungen auf 520 € monatlich und des Übergangsbereichs von 1300 € auf 1600 € jeweils ab auf den Weg gebracht.

Die erforderliche Zustimmung des Bundesrats ist nach dem bisherigen Zeitplan für Juni 2022 vorgesehen.

(Kabinettbeschlüsse vom zum Mindestlohnerhöhungsgesetz sowie zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung)

Neues auf einen Blick:

1. Auslegung der Zeitgrenzen bei kurzfristiger Beschäftigung

Das Bundesozialgericht hat entschieden, dass die Zeitgrenze von drei Monaten und die Zeitgrenze von 70 Arbeitstagen gleichwertige Alternativen darstellen. Danach liegt eine kurzfristige Beschäftigung vor, wenn die Beschäftigung entweder auf nicht mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage befristet ist und bei einem monatlichen Arbeitsentgelt über 450 € nicht berufsmäßig ausgeübt wird (; § 132 SGB IV). Die S...