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Lexikon Lohnbüro 2024 vom

Garagengeld

Wolfgang Schönfeld und Jürgen Plenker

1. Allgemeines

Überlässt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern einen Firmenwagen kommt es häufig vor, dass der Firmenwagen über Nacht in einer Garage des Arbeitnehmers abgestellt wird. Insbesondere bei Außendienstmitarbeitern, die im Firmenwagen wertvolle Waren oder andere beruflich notwendige Gegenstände transportieren, ist der Arbeitgeber stark daran interessiert, dass der Firmenwagen über Nacht diebstahlsicher untergebracht wird und er ersetzt den Arbeitnehmern deshalb entweder die Aufwendungen für eine eigene oder die Mietkosten für eine angemietete Garage.

Der Bundesfinanzhof hat für die steuerliche Behandlung der sog. Garagengelder mit Urteilen vom (BStBl. II S. 829 und S. 878) folgende Fälle unterschieden:

2. Unterbringung des Firmenwagens in einer arbeitnehmereigenen Garage

Zahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Entgelt dafür, dass der Firmenwagen in einer Garage abgestellt wird, die dem Arbeitnehmer gehört, handelt es sich bei diesen Zahlungen um Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Damit scheidet eine Versteuerung als Arbeitslohn aus. Steuerlich hat also nur die Einkunftsart gewechselt. Der Arbeitnehmer kann allerdings seine Aufwendungen für die Garage als We...

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