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Lexikon Lohnbüro 2024 vom

Freitabak, Freizigarren, Freizigaretten

Wolfgang Schönfeld und Jürgen Plenker

LS- SV-Tabakwaren, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern zum Verbrauch im Betrieb unentgeltlich oder verbilligt überlässt, gehören als Aufmerksamkeiten (vgl. dieses Stichwort) nicht zum Arbeitslohn und sind deshalb steuer- und beitragsfrei (R 19.6 Abs. 2 Satz 1 LStR).

LS+ SV+Werden Tabakwaren z. B. von Arbeitgebern in der Tabakindustrie unentgeltlich oder verbilligt zum Verbrauch außerhalb des Betriebs abgegeben, ist dieser Vorteil grundsätzlich steuer- und beitragspflichtig.

LS- SV-Der geldwerte Vorteil ist jedoch in Anwendung des Rabattfreibetrags (vgl. dieses Stichwort) steuer- und beitragsfrei, soweit er 1125 € im Kalenderjahr nicht übersteigt (1080 € Rabattfreibetrag zuzüglich 4 % Abschlag vom Endpreis).

Beispiel

Ein Arbeitnehmer ist in der Tabakindustrie beschäftigt. Er hat die Möglichkeit Tabak, Zigarren und Zigaretten im Wert von 1125 € im Kalenderjahr 2024 kostenlos mitzunehmen.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Wert der Tabakwaren (Letztverbraucherpreis)
1125,— €
4 % Abschlag vom Endpreis
45,— €
verbleibender geldwerter Vorteil
1080,— €

Dieser Betrag ist steuer- und beitragsfrei, da der Rabattfreibetrag von jährlich 1080 € nicht überschritten wird.

LS- SV-Ist der Rabattfreibetrag von 1080 € jährlich nicht anwendbar, weil die Taba...

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