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Lexikon Lohnbüro 2024 vom

Entfernungspauschale

Wolfgang Schönfeld und Jürgen Plenker
Wichtiges auf einen Blick:

Auch in 2024 beträgt die verkehrsmittelunabhängige Entfernungspauschale derzeit befristet bis für die ersten 20 vollen Entfernungskilometer jeweils 0,30 € und ab dem 21. Entfernungskilometer für jeden weiteren vollen Entfernungskilometer jeweils 0,38 €.

Die Finanzverwaltung hat ein umfangreiches Anwendungsschreiben zur Berücksichtigung der Entfernungspauschale herausgegeben. Die sich daraus ergebende Verwaltungsauffassung wurde bei den nachfolgenden Ausführungen berücksichtigt.

1. Allgemeines

Arbeitnehmer können für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte die Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend machen, soweit Sachbezüge (Firmenwagen, Job-Ticket) oder Barzuschüsse hierfür nicht vom Arbeitgeber steuerfrei gewährt oder pauschal mit 15 % besteuert wurden (vgl. zur Anrechnung solcher Arbeitgeberleistungen auf die Entfernungspauschale die nachfolgende Nr. 12).

Die Entfernungspauschale für diese Fahrten beträgt derzeit befristet bis für die ersten 20 vollen Entfernungskilometer jeweils 0,30 € und ab dem 21. Entfernungskilometer für jeden weiteren vollen Entfernungskilometer jeweils 0,38 €, bei einem Jahreshöchstbetrag ...

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