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Lexikon Lohnbüro 2024 vom

Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer

Wolfgang Schönfeld und Jürgen Plenker
Neues und Wichtiges auf einen Blick:

Seit dem sind die „Standardfälle“ (= Steuerklasse I ohne Freibetrag) der Gruppe der beschränkt Steuerpflichtigen nach § 1 Abs. 4 EStG in den Arbeitgeberabruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale und damit in das ELStAM-Verfahren einbezogen. Voraussetzung für die Teilnahme am ELStAM-Verfahren ist die Zuteilung einer Identifikationsnummer an den Arbeitnehmer, die beim Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers zu beantragen ist. Der Antrag kann bei entsprechender Bevollmächtigung durch den Arbeitnehmer auch vom Arbeitgeber gestellt werden.

Für die übrigen Arbeitnehmer (beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer nach § 1 Abs. 4 EStG mit Freibetrag, nach § 1 Abs. 3 EStG auf Antrag wie unbeschränkt steuerpflichtig zu behandelnde Arbeitnehmer, nach § 1 Abs. 2 EStG erweitert unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer) ist die Teilnahme am ELStAM-Verfahren erst zu einem späteren Zeitpunkt vorgesehen. Das gilt auch dann, wenn für diese Arbeitnehmer Identifikationsnummern vorliegen. Für diese Arbeitnehmer erteilt das Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers auch für das Kalenderjahr 2024 eine neue Lohnsteuerabzugsbescheinigung („Papierbescheinigung“).

Vgl. auch die Stichworte „Elektronische Lohnsteuerab...

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