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Lexikon Lohnbüro 2024 vom

Berechnung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge

Wolfgang Schönfeld und Jürgen Plenker

1. Allgemeines

Nachdem der Arbeitgeber die grundlegenden Fragen nach der Arbeitnehmereigenschaft und der Höhe des Arbeitslohnes geklärt hat, muss er die Berechnung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge vornehmen. Hierzu benötigt der Arbeitgeber

  • -

    die individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmale des Arbeitnehmers und

  • -

    den Versicherungsnummern-Nachweis. Vgl. Sozialversicherungsnummern-Nachweis.

Die Berechnung der Lohnsteuer und des Solidaritätszuschlags ist in den alten und neuen Bundesländern völlig identisch. Bei der Kirchensteuer sind die in den einzelnen Ländern geltenden Besonderheiten zu beachten (vgl. „Kirchensteuer“). Bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge gelten unterschiedliche Beitragsbemessungsgrenzen in der Renten- und Arbeitslosenversicherung für die alten Länder einerseits und die neuen Länder anderseits.

Die Durchführung des Lohnsteuerabzugs richtet sich bei unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern, das heißt bei Arbeitnehmern, die in Deutschland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen des Arbeitnehmers (Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge, Steuerfreibetrag, Religionszugehörigkeit usw.).

Beschränkt steuerpflichtige (meist ausländische) Arbeitnehmer, die nur vorübergehend (= bis zu

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