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Lexikon - Stand: 27.01.2025

Arbeitnehmerkammerbeiträge

Wolfgang Schönfeld und Jürgen Plenker

Die nur in Bremen und im Saarland bestehenden Arbeitnehmerkammern bzw. Arbeitskammern sind Pflichtzusammenschlüsse der Arbeitnehmer und als Körperschaft des öffentlichen Rechts organisiert. Beitragspflichtig sind alle in diesen Bundesländern tätigen Arbeitnehmer; auch Grenzgänger (vgl. dieses Stichwort). Die Beiträge sind vom Arbeitgeber einzubehalten und mit den Steuerabzugsbeträgen über die Lohnsteuer-Anmeldung an das zuständige Betriebsstättenfinanzamt abzuführen. Für die Einbehaltung, Abführung, Haftung usw. gelten im Wesentlichen die gleichen Grundsätze wie für das Lohnsteuerabzugsverfahren (vgl. das Stichwort „Abführung und Anmeldung der Lohnsteuer“).

Übernimmt der Arbeitgeber die Beiträge des Arbeitnehmers, liegt steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn vor.

Der Arbeitnehmer kann die versteuerten Beiträge aber als Werbungskosten absetzen. Eine Saldierung von Arbeitslohn und Werbungskosten ist im Lohnsteuerabzugsverfahren durch den Arbeitgeber nicht zulässig (vgl. die Erläuterungen beim Stichwort „Auslagenersatz“).

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