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Abfindung wegen Entlassung aus dem Dienstverhältnis
Wichtiges auf einen Blick:
Seit dem ist die Fünftelregelung für Arbeitslohn für mehrere Jahre und für Entschädigungen – das sind insbesondere Abfindungen wegen Entlassung aus dem Dienstverhältnis – nur noch im Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren des Arbeitnehmers und nicht mehr im Lohnsteuerabzugsverfahren durch den Arbeitgeber anzuwenden. Vgl. die Ausführungen insbesondere unter der nachfolgenden Nr. 5 besonders unter dem Buchstaben b.
Die ohne Anwendung der Fünftelregelung besteuerten Abfindungen sind in Zeile 10 der Lohnsteuerbescheinigung anzugeben, damit die Tarifermäßigung ggf. im Veranlagungsverfahren des Arbeitnehmers berücksichtigt werden kann. Der Betrag muss zudem in im Zeile 3 zu bescheinigenden Bruttoarbeitslohn enthalten sein. Die hierauf entfallenden Steuerabzugsbeträge (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) sind nicht gesondert zu bescheinigen. Sie müssen in den Beträgen der Zeilen 4 bis 7 der Lohnsteuerbescheinigung enthalten sein. Vgl. das Stichwort „Lohnsteuerbescheinigung“.
1. Allgemeines
Abfindungen wegen Entlassung aus dem Dienstverhältnis sind in voller Höhe lohnsteuerpflichtig aber beitragsfrei.
Abfindungen gehören zwar in vollem Umfang z...