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Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden
Finanzverwaltung wendet BFH-Rechtsprechung nunmehr an
[i]BMF, Schreiben v. 30. 9. 2008 (BStBl 2008 I S. 896) [i]Rondorf, NWB F. 7 S. 6593; Küffner/Zugmaier, NWB F. 7 S. 7055; Wagner, NWB F. 7 S. 6935 Gemischt genutzte Gebäude werden sowohl vorsteuerunschädlich (steuerpflichtig) als auch vorsteuerschädlich (steuerfrei) genutzt, so dass eine Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG vorzunehmen ist. BFH und Verwaltung haben in der Vergangenheit unterschiedliche Auffassungen vertreten, welche Vorsteuern überhaupt aufzuteilen sind und welcher Aufteilungsmaßstab anzuwenden ist. Nunmehr wendet die Verwaltung die BFH-Rechtsprechung an. Im (BStBl 2008 I S. 896) fasst die Verwaltung die Grundsätze zur Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden zusammen.
I. Gemischte Nutzung von Gebäuden
1. Begriff der gemischten Nutzung
[i]Fallgruppen für gemischte Nutzungen von GebäudenUnter einem gemischt genutzten Gebäude sind solche Gebäude zu verstehen, die teils vorsteuerunschädlich (steuerpflichtig) und teils nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG vorsteuerschädlich (steuerfrei) genutzt werden. Eine vorsteuerunschädliche Nutzung des Gebäudes kann z. B. durch eine – aufgrund einer Option nach § 9 UStG – steuerpflichtige Vermietung bewirkt werden. Aber auch die steuerpflichtige eigengewerbliche N...