BGH Beschluss v. - IX ZB 196/07

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 4; ZPO § 574 Abs. 2

Instanzenzug: LG Leipzig, 12 T 417/07 vom AG Leipzig, 404 IN 4327/06 vom

Gründe

Die nach §§ 6, 7, 34 Abs. 2 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil kein Zulässigkeitsgrund nach § 4 ZPO in Verbindung mit § 574 Abs. 2 ZPO gegeben ist.

Ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden und hat der Schuldner hiergegen Beschwerde eingelegt, müssen die Eröffnungsvoraussetzungen einschließlich des erforderlichen rechtlichen Interesses des den Antrag stellenden Gläubigers an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 14 Abs. 1 InsO) im Zeitpunkt der Entscheidung über den Eröffnungsantrag gegeben sein (BGHZ 169, 17, 20 ff; , ZIP 2008, 1034, 1035 Rn. 6). Hiervon geht das Beschwerdegericht zutreffend aus. Im Streitfall ist das Insolvenzverfahren am eröffnet worden. Auf die von der Rechtsbeschwerde als übergangen gerügte (Teil-)Aufrechnung vom und die sogar erst nach Erlass der landgerichtlichen Entscheidung angeblich unstreitige weitere Aufrechnung vom kommt es deshalb aus Rechtsgründen nicht an.

Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage, ob der Gläubiger, der sich durch Aufrechnung befriedigen könne, grundsätzlich daran gehindert sei, einen Insolvenzantrag zu stellen, bedarf keiner höchstrichterlichen Klärung. Nach den von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen Feststellungen war der Schuldner im Mai 2007 zahlungsunfähig. Jedenfalls in der materiellen Insolvenz ist ein Gläubiger nicht gezwungen, vorrangig seine Befriedigung in einer Aufrechnung zu suchen (vgl. § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO).

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (vgl. § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).

Fundstelle(n):
EAAAD-14053

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein