Leitsatz
1. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG regelt eine abstrakte Anforderung an die Förderungsfähigkeit einer bestimmten Fortbildungsmaßnahme und nicht Förderungsvoraussetzungen, die in der Person der Fortbildungswilligen vorliegen müssen.
2. Eine entsprechende berufliche Qualifikation im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG liegt vor, wenn sie berufliche Fähigkeiten umfasst, die von ihrem Gewicht und Umfang her mit den Fertigkeiten, Kenntnissen und Erfahrungen vergleichbar sind, die im Rahmen einer Berufsausbildung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf oder durch einen vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss vermittelt bzw. erworben werden.
3. Nur eine als Beruf ausgeübte Tätigkeit ist geeignet, eine "berufliche" Qualifikation zu vermitteln.
4. Die Möglichkeit der Teilnahme von Personen, die nicht über die erforderliche Vorqualifikation verfügen, lässt die Förderungsfähigkeit einer Fortbildungsmaßnahme ausnahmsweise dann nicht entfallen, wenn auszuschließen ist, dass sie einen nennenswerten Einfluss auf das Konzept, das Niveau oder die praktische Durchführung der Fortbildungsmaßnahme hat.
Gesetze: AFBG § 2 Abs. 1; FakOSozPäd § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2d; GG Art. 3 Abs. 2; GG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 12
Instanzenzug: VGH Bayern, 12 B 888/07 vom VG Augsburg, 3 K 107/07 vom Fachpresse: ja BVerwGE: nein
Gründe
I
Die Klägerin begehrt die Förderung für eine Fortbildungsmaßnahme zur staatlich anerkannten Erzieherin nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG).
Die im Jahre 1980 geborene Klägerin besuchte nach dem Erwerb des qualifizierten Hauptschulabschlusses eine Berufsfachschule für Kinderpflege. Nach dem erfolgreichen Abschluss als staatlich geprüfte Kinderpflegerin im Jahre 1997 arbeitete sie in zwei Kindergärten. Im Jahre 2006 beantragte sie beim Landratsamt G. die Förderung einer beruflichen Aufstiegsfortbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin. Sie besuchte berufsbegleitend bei der Kolping Akademie einen Lehrgang zur Vorbereitung für die externe Abschlussprüfung zur "Staatlich anerkannten Erzieherin".
Mit Bescheid vom lehnte das Landratsamt den Antrag ab; den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Regierung von S. mit Widerspruchsbescheid vom mit der Erwägung zurück, die Erzieherinnenausbildung stehe wegen zu niedriger Zugangsvoraussetzungen im Rang einer Erstausbildung, weshalb sie nicht mehr als Aufstiegsfortbildung behandelt werden könne.
Das Verwaltungsgericht hat auf die hiergegen erhobene Klage den Beklagten unter Aufhebung der ergangenen Bescheide verpflichtet, der Klägerin Aufstiegsfortbildungsförderung für die Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin zu bewilligen (Urteil vom ). Die Ausbildung zur staatlich geprüften Kinderpflegerin und diejenige zur staatlich anerkannten Erzieherin stünden im Verhältnis von Erstausbildung und beruflicher Aufstiegsfortbildung. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a der Schulordnung für die Fachakademien für Sozialpädagogik (Fachakademieordnung Sozialpädagogik - FakOSozPäd) setze die Aufnahme in die Fachakademie der Ausbildungsrichtung Sozialpädagogik eine abgeschlossene Berufsausbildung u.a. in einem sozialpädagogischen Beruf mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren voraus. Soweit die Ausbildung auch Bewerbern zugänglich sei, die keine abgeschlossene Berufsausbildung zur Kinderpflegerin vorweisen könnten, sei dies unschädlich. Denn nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG sei die Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme auch dann förderungsfähig, wenn diese einen Berufsabschluss oder eine entsprechende berufliche Qualifikation voraussetze. Die Aufnahmevoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b, c und d FakOSozPäd seien hiernach unproblematisch. Auch § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FakOSozPäd, nach der in das erste Studienjahr der Fachakademie auch zugelassen werden könne, wer mindestens vier Jahre lang einen Haushalt mit mindestens einem minderjährigen Kind geführt habe, rechtfertige nicht die Annahme, dass die Ausbildung zur Erzieherin als Erstausbildung anzusehen sei. Dieser Bestimmung komme nach der durchgeführten Beweisaufnahme keinerlei praktische Bedeutung zu. Ferner bereite die Fachakademie für Sozialpädagogik gemäß Art. 18 Abs. 1 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) durch eine vertiefte berufliche und allgemeine Bildung auf eine angehobene Berufslaufbahn vor. Studierende ohne berufsspezifische Vorbildung hätten deshalb keine Chancen auf einen erfolgreichen Abschluss dieser Ausbildung. Auch vermittelten das vierjährige Führen eines Haushalts und die Erziehung von Kindern in hohem Maße Kompetenzen, welche für den Beruf der Erzieherin maßgeblich seien. Der Gesetzgeber habe bewusst aus familienpolitischen Erwägungen hinsichtlich des Besuchs von Schulen des zweiten Bildungswegs das Führen eines Familienhaushalts einer Berufstätigkeit gleichgestellt.
Die hiergegen vom Beklagten eingelegte Berufung hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt: Die Aufnahmevoraussetzung des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FakOSozPäd beinhalte auch eine "entsprechende berufliche Qualifikation" im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG. Bei dem mindestens vierjährigen selbstständigen Führen eines Familienhaushalts mit mindestens einem minderjährigen Kind handele es sich um eine "einschlägige" Tätigkeit, welche für das Berufsbild der Erzieherin typische Qualifikationen vermittle. Sie sei mit einer entsprechenden Tätigkeit als Kindermädchen oder Tagesmutter vergleichbar, welche nach Auskunft des Beklagten als "einschlägige berufliche Tätigkeit von mindestens vier Jahren" gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FakOSozPäd anzusehen sei. Dem stehe nicht entgegen, dass lediglich das Kindermädchen und die Tagesmutter einer Kontrolle durch den jeweiligen Arbeitgeber unterliegen würden. Denn auch bei einer Tätigkeit als Kindermädchen oder Tagesmutter sei eine bestimmte Qualität der Arbeitsausführung nicht sichergestellt bzw. nicht erkennbar, zumal die entsprechenden Bestimmungen der FakOSozPäd insoweit die Vorlage eines Arbeitszeugnisses nicht verlangten.
Eine "entsprechende berufliche Qualifikation" im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG stelle auch die Aufnahmevoraussetzung des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FakOSozPäd dar, die eine einschlägige berufliche Tätigkeit von mindestens vier Jahren voraussetze. Nach dem Rechtsgedanken des § 45 Abs. 2 Satz 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG) könne bei einer einschlägigen Berufstätigkeit von der eineinhalbfachen Dauer der Regelausbildungszeit des eigentlich geforderten Berufes das Vorliegen einer entsprechenden beruflichen Qualifikation unterstellt werden.
Keine andere Beurteilung sei in Bezug auf die Aufnahmevoraussetzung des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FakOSozPäd, die ein zweijähriges erfolgreich abgeschlossenes Sozialpädagogisches Seminar verlange, wegen der Anrechnungsmöglichkeit des § 4 Abs. 1 Satz 2 FakOSozPäd geboten. Danach könnten bestimmte Schulabschlüsse und Vortätigkeiten mit bis zu einem Jahr auf das Sozialpädagogische Seminar angerechnet werden. Bei der Frage der Anrechnung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 FakOSozPäd handele es sich nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung um eine Ermessensentscheidung, die sich nicht nur auf das "ob", sondern auch auf den Umfang der Anrechnung beziehe. Eine Anrechnung und damit die Verkürzung der Dauer des Sozialpädagogischen Seminars sei dabei inhaltlich nur gerechtfertigt, wenn der eine Anrechnung ermöglichende Tatbestand einen sozialen oder pädagogischen Bezug aufweise.
Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter. Er rügt eine Verletzung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil.
II
Die zulässige Revision ist im Sinne einer Zurückverweisung begründet. Das angefochtene Urteil ist insoweit mit Bundesrecht nicht vereinbar (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), als es die Aufnahmevoraussetzung des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FakOSozPäd als eine "entsprechende berufliche Qualifikation" im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG gewertet hat (1.). Der Senat ist an einer abschließenden Entscheidung gehindert und verweist die Sache daher an den Verwaltungsgerichtshof zurück (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO), weil noch tatsächliche Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob bzw. in welchem Umfang zu der Fortbildungsmaßnahme Personen ohne eine "entsprechende berufliche Qualifikation" im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG zugelassen worden sind (2.).
1.
Ein Anspruch der Klägerin auf die begehrte Förderung ihrer beruflichen Aufstiegsfortbildung setzt u.a. die Teilnahme an einer nach § 2 des Gesetzes zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG, in der Fassung der Bekanntmachung vom , BGBl. I S. 402, für den hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch Art. 4 Nr. 1 des Gesetzes zur Reform der beruflichen Bildung vom , BGBl. I, S. 931) förderungsfähigen Fortbildungsmaßnahme eines öffentlichen oder privaten Trägers voraus. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG - die Förderungsfähigkeit des Weiterbildungszieles (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG) sowie die weiteren Förderungsvoraussetzungen stehen zwischen den Beteiligten nicht im Streit - ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger nur dann förderungsfähig, wenn die Fortbildungsmaßnahme einen Abschluss in einem nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 25 der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf, einen vergleichbaren bundes- und landesrechtlich geregelten Berufsabschluss oder einen sonstigen Nachweis über eine entsprechende berufliche Qualifikation voraussetzt (Vorqualifikationserfordernis).
Dem Berufungsgericht ist nicht in seiner rechtlichen Bewertung zu folgen, die Teilnahme an der von der Klägerin besuchten Fortbildungsmaßnahme setze durchweg zumindest einen sonstigen Nachweis über eine entsprechende berufliche Qualifikation voraus.
1.1
Das Berufungsgericht hat allerdings zutreffend ausgeführt, dass § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG seinem Wortlaut nach eine in dem Sinne "abstrakte" Anforderung an die Förderungsfähigkeit einer bestimmten Fortbildungsmaßnahme regelt, dass von der konkreten Vorqualifikation des einzelnen Maßnahmeteilnehmers abstrahiert wird, also nicht Förderungsvoraussetzungen bestimmt werden, die in der Person der Fortbildungswilligen vorliegen müssen.
Das Vorqualifikationserfordernis ist bereits sprachlich bezogen auf die "Fortbildungsmaßnahmen". Es bezeichnet eine Zugangsvoraussetzung, die der öffentliche oder private Träger generell und abstrakt für die Teilnahme an der Maßnahme vorsehen muss, und konkretisiert damit den Rang bzw. das Niveau der jeweiligen Maßnahme (s.a. Trebes/Schubert/Schaumberg, AFBG-Kommentar, § 2 Anm. 1, Anm. 2.2.1). Um sicherzustellen, dass nur Maßnahmen gefördert werden, die auf einer beruflichen Vorqualifikation aufbauen, hängt die Förderungsfähigkeit der Ausbildung nicht ausschließlich von ihrer Struktur und ihrem Ausbildungsniveau, sondern auch von der beruflichen (Vor-)Qualifikation der Teilnehmenden ab (s. etwa 12 B 06.756 -). Diese Auslegung wird systematisch dadurch bestätigt, dass auch die weiteren Bestimmungen des § 2 AFBG zu den qualitativen Kriterien (Abs. 2) und der zeitlichen Gestaltung der Fortbildung (Abs. 3) maßnahmebezogen sind. Sie enthalten Anforderungen, die für eine Fortbildungsmaßnahme nur von der jeweils individuellen Vorqualifikation der Fortbildungswilligen unabhängig beurteilt werden können. Die persönlichen Förderungsvoraussetzungen sind in § 8 AFBG (förderungsfähiger Personenkreis) und § 9 AFBG (individuelle Eignung) geregelt.
Das Berufungsgericht ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass die Maßnahme nicht schon deswegen förderungsfähig ist, weil die Klägerin selbst über eine § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG entsprechende Vorqualifikation verfügt.
1.2
Das Vorqualifikationserfordernis ist eine Voraussetzung für die Teilnahme an einer Maßnahme. Es bestimmt nicht Art und Niveau des angestrebten Fortbildungsabschlusses (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG), sondern der Fortbildungsmaßnahme selbst. Für die Förderungsfähigkeit kommt es darauf an, welche Anforderungen der öffentliche oder private Fortbildungsträger an die Teilnahme stellt, ob er also nur solche Personen zur Teilnahme zulässt, welche über eine entsprechende Vorqualifikation verfügen. In Fällen, in denen - wie hier durch die Schulordnung für die Fachakademien für Sozialpädagogik (Fachakademieordnung Sozialpädagogik - FakOSozPäd) vom (GVBl 1985, S. 534, für den hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch die Achte Änderungsverordnung vom , GVBl 2004, S. 467) - die Teilnahmevoraussetzungen für die Zulassung zu einer bestimmten Ausbildung durch Rechtsnorm geregelt sind, ist auf diese Zugangsvoraussetzungen abzustellen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Förderungsfähigkeit einer Fortbildungsmaßnahme ist regelmäßig der Beginn der Maßnahme, für die eine Förderung begehrt wird. Der Senat geht für die nachfolgende Prüfung dabei davon aus, dass der von der Klägerin ausgewählte Fortbildungsträger bereits für die Teilnahme die Regelungen der Fachakademieordnung herangezogen hat.
1.3
§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 FakOSozPäd setzt für die Aufnahme in das erste Studienjahr nicht durchweg zumindest einen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG sonstigen Nachweis über eine entsprechende berufliche Qualifikation voraus.
a)
Den bundesrechtlichen Anforderungen an eine "entsprechende berufliche Qualifikation" genügt § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FakOSozPäd nicht, weil danach für die Aufnahme in das erste Studienjahr "eine mindestens vierjährige selbständige Führung eines Haushalts, wenn dem Haushalt während dieser Zeit mindestens ein minderjähriges Kind angehörte", ausreicht.
aa)
Eine entsprechende berufliche Qualifikation liegt vor, wenn sie berufliche Fähigkeiten umfasst, die von ihrem Gewicht und Umfang her mit den Fertigkeiten, Kenntnissen und Erfahrungen vergleichbar sind, die im Rahmen einer Berufsausbildung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf oder durch einen vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss vermittelt bzw. erworben werden (s. etwa - [...]; - DVBl 2008, 63). Die Öffnung für Personen mit entsprechender beruflicher Qualifikation soll das für die Fortbildungsmaßnahme vorauszusetzende Niveau beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten nicht absenken, sondern lediglich andere Formen des Nachweises über deren Erwerb zulassen, z.B. für im Ausland erworbene Berufsqualifikationen (BTDrucks 13/3698, S. 14). Dies lässt zwar auch Raum für die Auslegung, nach der eine entsprechende berufliche Qualifikation auch durch eine längere berufliche Tätigkeit erworben werden kann (s.u.), zumal das Berufsbildungsgesetz als - von den Zugangsvoraussetzungen zu einer Fortbildungsmaßnahme allerdings systematisch zu unterscheidende - Zulassungsvoraussetzung für die Abschlussprüfung in anerkannten Ausbildungsberufen ausnahmsweise auch den Nachweis einer Berufstätigkeit in dem Beruf, in dem die Prüfung abgelegt werden soll, ausreichen lässt, wenn diese "einschlägige" Berufstätigkeit eine bestimmte Mindestdauer übersteigt. Denn damit misst der Bundesgesetzgeber selbst mehrjähriger beruflicher Tätigkeit eine auch berufsqualifizierende Wirkung bei. Es muss sich indes um eine auch "berufliche" Qualifikation handeln. Die Kenntnisse und Fertigkeiten müssen indes in jedem Fall durch eine "berufliche" Tätigkeit erworben worden sein.
bb)
Die von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FakOSozPäd erfasste Tätigkeit erfüllt das Kriterium der "Beruflichkeit" nicht. Sie ist unabhängig von ihrer Dauer nicht geeignet, eine entsprechende, gerade auch "berufliche" Qualifikation im Sinne des Bundesrechts nachzuweisen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist "Beruf" im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG jede auf Dauer angelegte Tätigkeit zur Schaffung und Erhaltung einer (eigenen) Lebensgrundlage (s. etwa -, BVerfGE 7, 377 <397> ; - BVerfGE 54, 301 <313> ). Tätigkeiten, die nicht in diesem Sinne beruflich, sondern gleichsam im rein privaten Bereich ausgeübt werden, sind danach kein Beruf und somit im Ansatz nicht geeignet, eine entsprechende, gerade auch "berufliche" Qualifikation zu vermitteln. Dies gilt auch für die nicht beruflich ausgeübte selbständige Führung eines Haushalts, in dem mindestens ein minderjähriges Kind zu betreuen ist, obwohl es sich dabei um eine der beruflichen Tätigkeit ebenbürtige, anspruchs- und verantwortungsvolle, für die Gesellschaft unverzichtbare Tätigkeit handelt. Die für die Betreuungsarbeit erforderlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten werden nicht schon dadurch zu auch "beruflichen" Qualifikationen, dass sie bei einer beruflichen Tätigkeit von hohem Nutzen sein können und in diesem Sinne "beruflich nützliche" Qualifikationen bilden.
Keine andere Beurteilung der "Beruflichkeit" der von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FakOSozPäd erfassten Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG ermöglicht Art. 3 Abs. 2 GG. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (s. etwa Beschlüsse vom - 1 BvR 237/97 - NJW 2003, 2819 <Versorgungsausgleich> , vom - 1 BvR 105/95 - BVerfGE 105, 1 <nachehelicher Unterhalt> und Urteil vom -1 BvR 1323/82 - BVerfGE 66, 324 ) sind allerdings die Berufstätigkeit und die Führung eines Familienhaushalts in Bezug auf die jeweiligen Leistungen, die die Ehegatten im Rahmen ihrer innerfamiliären Arbeitsteilung erbringen, als grundsätzlich gleichwertig anzusehen und insoweit möglichst gleichzustellen. Diese Gleichwertigkeit ändert indes nichts daran, dass auch das Bundesverfassungsgericht an der begrifflichen und rechtlichen Unterscheidung von Berufstätigkeit und Familienarbeit festhält. Der dem Förderungsgesetzgeber zuzubilligende Gestaltungsspielraum ist von Verfassungs wegen auch nicht darauf beschränkt, dass er diese Gleichwertigkeit bei der finanziellen Förderung der beruflichen Fortbildung durch Anerkennung von Haushalts- und Betreuungsarbeit als entsprechender "beruflicher" Qualifikation hätte verwirklichen müssen; mangels anderweitig drohenden Verfassungsverstoßes ist mithin auch kein Raum für eine verfassungskonforme Auslegung. Der Schutz von Ehe und Familie durch den Staat (Art. 6 Abs. 1 GG) gebietet ebenfalls nicht, eine Haushalts- und Betreuungstätigkeit in jeder Hinsicht der beruflich ausgeübten Erwerbstätigkeit gleichzustellen (s. - m.w.N. - - EFG 2001, 1598).
Art. 10 Abs. 4 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (in der Fassung der Bekanntmachung vom , GVBl 2000, S. 414), nach dem für Schulen des Zweiten Bildungswegs die Führung eines Familienhaushalts einer Berufstätigkeit gleichgestellt wird, ist als Norm des Landesrechts nicht geeignet, die Auslegung des bundesrechtlichen Begriffs der "entsprechenden beruflichen Qualifikation" zu bestimmen. Auch diese Norm geht zudem lediglich von einer besonders anzuordnenden Gleichstellung und nicht von einer gegebenen Identität aus.
b)
Den bundesrechtlich an die entsprechende berufliche Qualifikation zu stellenden Anforderungen widersprechen weiterhin die weitreichenden Möglichkeiten, nach § 4 Abs. 1 Satz 2 FakOSozPäd schulische Vorqualifikationen oder Tätigkeiten auf das zweijährige, erfolgreich abgeschlossene Sozialpädagogische Seminar mit bis zu einem Jahr anzurechnen.
§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FakOSozPäd selbst ist als Aufnahmevoraussetzung unbedenklich. Das zweijährige Sozialpädagogische Seminar vermittelt mit der Abschlussprüfung zum/r staatlich geprüften Kinderpfleger/in (Nr. 10.1.7. Anlage 3 zur FakOSozPäd) einen landesrechtlich geregelten Berufsabschluss im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 AFBG. Mit den in § 4 Abs. 1 Satz 2 FakOSozPäd normierten Anrechnungsmöglichkeiten wird jedoch die für Ausbildungsberufe nach dem Berufsbildungsgesetz festzulegende Mindestdauer von zwei Jahren (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 BBiG) unterschritten und teils auch sonst die von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 AFBG geforderte Vergleichbarkeit aufgehoben. Der Nachweis der allgemeinen Hochschulreife, einer fachgebundenen Hochschulreife (Satz 2 Nr. 1), der erfolgreiche Besuch der Jahrgangsstufe 11 einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachoberschule der Ausbildungsrichtung Sozialwesen (Satz 2 Nr. 2) oder die Ableistung von Wehrdienst haben keinen hinreichenden Bezug zu der einschlägigen, auch beruflichen Vorqualifikation. Zu Satz 2 Nr. 5 wird auf die Ausführungen zu § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FakOSozPäd Bezug genommen. Die einschränkende Auslegung des Berufungsgerichts mildert diese Bedenken, soweit sie bewirkt, dass es nicht zur Anrechnung kommt, räumt sie aber nicht aus.
Mit Blick auf die zum (Neunte Verordnung zur Änderung der Fachakademieordnung Sozialpädagogik vom , GVBl 2007, 576) vorgenommene Neufassung des Satzes 2 als Ausnahmeregelung für die Fälle, in denen der bisherige Bildungsstand und berufliche Werdegang eine erfolgreiche Mitarbeit in der Fachakademie bzw. im zweiten Jahr des Sozialpädagogischen Seminars erwarten lassen, sieht der Senat davon ab, die Voraussetzungen zu vertiefen, unter denen bei der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres (Satz 2 Nr. 3) oder von Ersatzdienst (Satz 2 Nr. 4) eine mit § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG vereinbare Anrechnung in Betracht gekommen wäre.
c)
§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FakOSozPäd, der als Aufnahmevoraussetzung eine einschlägige berufliche Tätigkeit von mindestens vier Jahren vorsieht, ist hingegen mit § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG vereinbar.
In Rechtsprechung und Schrifttum ist dem Grunde nach zu Recht anerkannt, dass einer langjährigen Berufstätigkeit berufsqualifizierende Wirkung beizumessen ist und sie einem berufsqualifizierenden Abschluss gleichstehen kann. Für die erforderliche Mindestdauer der eine förmliche Qualifizierung ersetzenden beruflichen Tätigkeit ist dabei nicht unmittelbar an die Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes über die ausnahmsweise Zulassung zu einer Abschlussprüfung (§ 45 Abs. 2 BBiG) anzuknüpfen. Denn im Rahmen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG hat die mehrjährige Berufstätigkeit die Funktion, eine entsprechende berufliche (Vor-)Qualifikation als bestehend "nachzuweisen". Bei den Bestimmungen zur Prüfungszulassung dient die mehrjährige Berufstätigkeit lediglich dem Nachweis, dass eine Person beruflich hinreichend qualifiziert ist, um zur Abschlussprüfung zugelassen zu werden, in der dann Gelegenheit zum Nachweis besteht, dass die typisierende Annahme der berufsqualifizierenden Wirkung einer beruflichen Tätigkeit auch tatsächlich zutrifft. Übertragbar ist indes der Grundgedanke, nach dem allein durch die Dauer der Tätigkeit die qualifizierende Wirkung zunimmt und jene beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit), die sonst durch eine systematische Berufsausbildung vermittelt werden sollen (§ 1 Abs. 3 BBiG), erworben werden. Dass nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG durch die entsprechende berufliche Qualifikation nicht eine Prüfung formell ersetzt wird, sondern diese lediglich - maßnahmebezogen - zugangseröffnende Wirkung hat, rechtfertigt, an die Dauer keine überzogenen Anforderungen zu stellen. Eine berufliche Tätigkeit über einen Zeitraum, der das Zweifache der Mindestdauer einer berufsqualifizierenden Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz beträgt (s.a. § 40 Abs. 2 BBiG <in der bis zum gültigen Fassung>), ist hiernach jedenfalls dann ausreichend, wenn es sich um eine "einschlägige" Tätigkeit handelt. Dabei kann hier offen bleiben, ob und ggf. inwieweit bei Teilzeitbeschäftigung oder längeren Unterbrechungen die Dauer entsprechend zu verlängern ist.
#Mit diesen Anforderungen ist § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FakOSozPäd vereinbar. Aus dem Zusammenhang mit dem Ausbildungsziel der Fachakademie für Sozialpädagogik sowie den Zulassungsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis c FakOSozPäd kann die "Einschlägigkeit" der beruflichen Tätigkeit näher bestimmt werden. Das im Wortlaut nicht aufgenommene Erfordernis einer Vollzeitberufstätigkeit erschließt sich aus dem Sinn und Zweck der Regelung; es sind keine Anhaltspunkte dafür festgestellt, dass sie in der Aufnahmepraxis anders ausgelegt oder angewandt worden wäre.
2.
Die hiernach durch die Fachakademieordnung Sozialpädagogik eröffnete rechtliche Möglichkeit, dass auch Personen ohne eine hinreichende Vorqualifikation zur Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme zuzulassen sind, steht indes für sich allein der Förderungsfähigkeit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG nicht ausnahmslos entgegen.
2.1
§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG soll für die maßnahmebezogene Betrachtung sicherstellen, dass die Trennung von Erstausbildungs- und Fortbildungsmaßnahmen gewährleistet bleibt und die Weiterbildung nur in solchen Maßnahmen gefördert wird, die nach dem Kreis der Teilnehmenden, dem für die Teilnahme erforderlichen Qualifikationsniveau, der hierauf abgestellten Art und Weise der Aufbereitung und Vermittlung des Fortbildungsstoffes, also in Gestaltung und Durchführung, auf die besonderen Anforderungen der beruflichen Aufstiegsfortbildung ausgerichtet sind. Als Regelung zu Art und Niveau der Ausbildung ergänzt diese Vorschrift die in § 2 Abs. 2 AFBG festgehaltenen Anforderungen an Inhalt, Organisation, Ausstattung und Verlauf der Maßnahmen, deren Durchführung öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht unterliegt. Das auf die Fortbildungsmaßnahme selbst bezogene Qualifkationserfordernis will auch ermöglichen, die Maßnahme konzeptionell und didaktisch qualitativ so anspruchsvoll auszugestalten, dass an ihr mit Ertrag regelmäßig nur Personen teilnehmen können, die über die entsprechende Vorqualifikation verfügen.
Die Förderungsfähigkeit einer Fortbildungsmaßnahme entfällt nach diesem Sinn und Zweck des Vorqualifikationserfordernisses nicht schon dann, wenn theoretisch auch solche Personen zur Teilnahme zugelassen werden können, die nicht über die vorausgesetzte Vorqualifikation verfügen, und erfordert auch sonst nicht eine vom Wortlaut nicht ausdrücklich vorgegebene ausnahmslose Beachtung des Vorqualifikationserfordernisses. Dieser Umstand lässt die Förderungsfähigkeit einer Fortbildungsmaßnahme ausnahmsweise dann nicht entfallen, wenn und soweit auszuschließen ist, dass die rechtliche Möglichkeit der Zulassung nicht hinreichend vorqualifizierter Fortbildungsbewerber/innen tatsächlich einen nennenswerten Einfluss auf das Konzept, das Niveau oder die praktische Durchführung der Fortbildungsmaßnahme hat. Dies ist der Fall, wenn die Zulassung von Personen ohne eine im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG hinreichende Vorqualifikation faktisch nicht in Anspruch genommen wird, oder wenn sie sich auf eine im Verhältnis zur Gesamtzahl der Teilnehmer/innen so geringe Zahl von Ausnahmefällen beschränkt, dass es sich um eine praktisch zu vernachlässigende Größenordnung handelt.
Maßgeblich hierfür ist der Abschluss der regulären Zulassungsphase bei Beginn der Fortbildungsmaßnahme. Die hiermit verbundene Unsicherheit bei der Beurteilung der Förderungsfähigkeit einer Fortbildungsmaßnahme, die damit auch von der Zulassungspraxis abhängig wird, ist hinzunehmen. Eine andere Auslegung, nach der eine tatsächlich in jeder Hinsicht förderungswürdige Fortbildungsmaßnahme nur deswegen rechtlich nicht förderungsfähig wäre, weil die Teilnahmevoraussetzungen in Randbereichen zu weit gefasst sind, wäre mit dem erkennbaren Gesetzeszweck noch weniger zu vereinbaren.
2.2
Das Berufungsgericht hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - keine hinreichenden tatsächlichen Feststellungen zu der Frage getroffen, ob bzw. in welchem Umfang Personen, die nach Vorstehendem nicht über eine im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG hinreichende Vorqualifikation verfügt haben, zur Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme zugelassen worden sind. Dies wird es nun, soweit es nicht zu einer gütlichen Einigung kommt, nachzuholen haben. In diesem Zusammenhang wird das Berufungsgericht auch zu klären haben, ob der Fortbildungsträger für die Teilnahme an der von der Klägerin besuchten berufsbegleitenden Maßnahme die Bestimmungen der Fachakademieordnung Sozialpädagogik zu Grunde gelegt hat.
Fundstelle(n):
LAAAD-14029