BFH Beschluss v. - VIII B 167/07

Keine Erstreckung einer steuerlichen Amnestie auf Steuerehrliche

Gesetze: EStG § 20 Abs. 1, GG Art. 3 Abs. 1, StraBEG, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

Instanzenzug:

Gründe

1. Das im Einvernehmen mit den Beteiligten wegen des Vorlageverfahrens 2 BvL 14/05 vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zum Ruhen gebrachte Verfahren nimmt der Senat im Rahmen seines Ermessens (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom IV B 69/94, BFH/NV 1995, 802; vom VII B 86/03, juris) wieder auf, nachdem der Grund für den Ruhensbeschluss —hier durch Verwerfung der Vorlage— weggefallen ist (vgl. zu diesem Wiederaufnahmegrund BFH-Beschlüsse vom X B 228/92, BFH/NV 1996, 148; vom XI B 126/01, BFH/NV 2003, 189).

2. Die Beschwerde ist unbegründet.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bzw. zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO liegen nicht vor.

Denn die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Rechtsfrage, ob der Gesetzgeber mit dem Strafbefreiungserklärungsgesetz vom (BGBl I 2003, 2928) mit der Einführung einer günstigeren Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen Steuerunehrlicher eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung Steuerehrlicher mit entsprechenden Einkünften vorgenommen hat, hat nach der BFH-Rechtsprechung keine grundsätzliche Bedeutung mehr (, BFH/NV 2008, 1846). Diese Auffassung gründet sich darauf, dass das den —ebenfalls eine Verfassungswidrigkeit der Neuregelung bejahenden— (Entscheidungen der Finanzgerichte —EFG— 2005, 1878) als unzulässig verworfen und ausdrücklich seine frühere Entscheidung zur Zulässigkeit einer Amnestieregelung ohne Ausdehnung auf Steuerehrliche (vgl. , BVerfGE 84, 233) sowie die entsprechende Entscheidung des BFH (vgl. Urteil vom VIII R 82/86, BFHE 156, 543, BStBl II 1989, 836; zur Zulässigkeit der Amnestie s. auch Pezzer, Deutsche Steuer-Zeitung 2003, 724; Levedag, Finanz-Rundschau 2006, 491, m.w.N.) in Bezug genommen hat.

Neue Gründe hat der Kläger insoweit nicht vorgetragen. Vielmehr hat er zur Begründung seiner Beschwerde allein auf die Anhängigkeit des Vorlageverfahrens zu dem Beschluss des FG Köln verwiesen. Infolgedessen ist spätestens mit der Verwerfung der Vorlage durch das BVerfG eine grundsätzliche Bedeutung ebenso entfallen wie die Notwendigkeit einer Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO; denn die vom Kläger geltend gemachte Abweichung des angefochtenen Urteils von dem Vorlagebeschluss des FG Köln ist mit dem im Anschluss an die verfassungsgerichtliche Entscheidung ergangenen klageabweisenden Urteil des FG Köln (Urteil vom 10 K 1880/05, EFG 2008, 1585) entfallen.

Fundstelle(n):
NAAAD-13950