BFH Beschluss v. - VI B 77/08

Frage nach der Bedeutung des Werbungskostenbegriffs nicht von grundsätzlicher Bedeutung

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, EStG § 9 Abs. 1

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

1. Der von den Klägern aufgeworfenen Frage nach der Bedeutung des Werbungskostenbegriffs kommt keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—) zu. Die Frage ist, wie auch die Kläger bestätigen, bereits höchstrichterlich entschieden.

§ 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bestimmt Werbungskosten als Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Die Rechtsprechung hat den Werbungskostenbegriff allerdings dem Begriff der Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG angeglichen. Werbungskosten liegen danach vor, wenn sie durch den Beruf bzw. durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst sind. Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt werden (, BFHE 219, 358, BStBl II 2008, 234).

2. Entgegen der Auffassung der Kläger liegen auch die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO nicht vor.

Gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert. Eine die Rechtseinheit gefährdende Abweichung liegt u.a. vor, wenn das Finanzgericht (FG) bei gleichem oder vergleichbarem festgestellten Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der BFH. Das FG muss seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit tragenden Rechtsausführungen in der Divergenzentscheidung nicht übereinstimmt (, BFH/NV 2008, 2000, m.w.N.). Im Streitfall hat das FG bei seiner Entscheidung keine von der Rechtsprechung des BFH abweichende Rechtsauffassung zugrunde gelegt. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass das FG den Werbungskostenbegriff anders interpretiert hätte als der BFH (s. dazu unter 1.).

3. Im Grunde wenden sich die Kläger gegen die vom FG vorgenommene tatrichterliche Überzeugungsbildung. Dies rechtfertigt jedoch nicht die Zulassung der Revision (vgl. z.B. , BFH/NV 2008, 1845).

Fundstelle(n):
BFH/NV 2009 S. 760 Nr. 5
TAAAD-13935