Finanzministerium Baden-Württemberg - 3 - S 3812/24

Erbschaftsteuer;
Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 18 ErbStG für Zuwendungen an kommunale Wählervereinigungen

Das , die Verfassungswidrigkeit der Steuerbefreiungsvorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 18 des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) festgestellt.

Hiernach sind Zuwendungen an politische Parteien erb- und schenkungsteuerfrei. Laut Beschluss des Bundesverfassungsgerichts stellt dies eine nicht gerechtfertigte Schlechterstellung von kommunalen Wählervereinigungen dar, die – nach bisherigem Recht – für erhaltene Zuwendungen Erbschaft- und Schenkungsteuer zu entrichten hatten, soweit der persönliche Freibetrag überschritten wurde.

Das Bundesverfassungsgericht erklärte die Befreiungsvorschrift trotz Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz ausnahmsweise für eine Übergangszeit für weiter anwendbar und erweitert ihren Anwendungsbereich zugleich auf kommunale Wählervereinigungen. Der diesbezügliche Wortlaut des Tenors lautet:

„Bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber gilt die Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 18 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) auch für kommunale Wählervereinigungen und ihre Dachverbände, soweit sie § 34g Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes unterfallen.”

Die Ausweitung der Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 18 ErbStG entsprechend dieser Vorgabe in allen noch offenen Fällen mit einem Steuerentstehungszeitpunkt bis Ende 2008 zu beachten. Ab 2009 wurde die Steuerbefreiung im Rahmen des Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (ErbStRG) angepasst.

Finanzministerium Baden-Württemberg v. - 3 - S 3812/24

Fundstelle(n):
DStR 2009 S. 1537 Nr. 30
SAAAD-13905