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Arbeitshilfe August 2014

Betriebsvereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit

mit ausführlicher Kommentierung

Prof. Dr. Harald Ehlers

Eine zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat wirksam geschlossene Betriebsvereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit hat für die Arbeitnehmer eine vorübergehende Kürzung der betrieblichen Arbeitszeit zur Folge. Die Einführung von Kurzarbeit kann auf Regelungen aus dem Kündigungsschutzgesetz, einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung, in einer Vereinbarung mit dem einzelnen Arbeitnehmer oder in einer Änderung des Arbeitsvertrages auf Grund einer rechtswirksam gewordenen Änderungskündigung beruhen. Erforderlich ist jedoch neben der individualvertraglichen Rechtsgrundlage die Mitbestimmung durch den Betriebsrat, § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG.

Mehr zum Thema Kurzarbeit sowie weiterführende Informationen im infoCenter.

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