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FG Baden-Württemberg Beschluss v. - 3 V 2830/07

Gesetze: DBA CHE Art. 14 Abs. 1 DBA CHE Art. 5 Abs. 1 AO § 12

Room-Sharing begründet keine feste Einrichtigung i.S.d. Art. 14 Abs. 1 DBA-Schweiz

Leitsatz

1. Büroräume, die ein in Deutschland ansässiger selbständiger Unternehmer im Sinne eines Arbeitplatz-Sharing bzw. Room-Sharing zur gemeinsamen Nutzung mit anderen Unternehmern in der Schweiz anmietet und die während seiner Abwesenheit anderen Unternehmern zur Verfügung stehen, sind keine feste Einrichtung i. S. d. Art. 14 Abs. 1 DBA-Schweiz, so dass die Einkünfte aus der selbstständigen Tätigkeit im Ansässigkeitsstaat besteuert werden.

2. Das bloße Tätigwerden in Räumlichkeiten eines Vertragspartners vermittelt keine feste Einrichtung, soweit nicht weitere Umstände vorliegen, die auf eine örtliche Verfestigung der Tätigkeit schließen lassen; dies gilt auch dann, wenn die Tätigkeit mehrere Jahre beim selben Vertragspartner erbracht wird.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EAAAD-13846

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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FG Baden-Württemberg, Beschluss v. 19.12.2008 - 3 V 2830/07

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