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Sächsisches FG Urteil v. - 8 K 2097/06 EFG 2009 S. 1416 Nr. 17

Gesetze: UStG 1999 § 15 Abs. 1 Nr. 3, UStG 1999 § 15 Abs. 1 Nr. 1, UStG 1999 § 1 Abs. 1 Nr. 5, UStG 1999 § 6a, UStG 1999 § 3d S. 2, AO § 162, AO § 88

Maßgebliche Beteiligung an Umsatzsteuerhinterziehung kein Grund für die Versagung des Vorsteuerabzugs

Keine Schätzungsbefugnis bei Ermittlungsergebnis aufgrund umfangreicher Beweiserhebung

Annahme von – nachweislich nicht getätigten – Inlandsumsätzen wegen der Erstellung unrichtiger Transportbelege

Leitsatz

1. Die missbräuchliche Einbindung in einen Plan zur Mehrwertsteuerhinterziehung steht dem Abzug der Vorsteuern für innergemeinschaftliche Erwerbe nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG aufgrund der unmittelbaren Verknüpfung mit der Entstehung der Steuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG 1999 nicht entgegen (vgl. ).

2. Hat das FA unter Ausnutzung strafprozessualer Befugnisse ermittelt, umfangreich Beweise erhoben und ist es auch hinsichtlich der streitgegenständlichen Fragen zu einem Ermittlungsergebnis gelangt, besteht keine Befugnis zur Schätzung nach § 162 Abs. 1 AO.

3. Steht fest, dass Inlandsumsätze mit Handys nicht getätigt wurden, kann das FA solche Inlandsumsätze nicht deshalb annehmen, weil der Unternehmer die Lieferwege für Mobilfunktelefone bewusst verschleiert und sich insofern auch als Beweisverderber betätigt hat.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStRE 2009 S. 1326 Nr. 21
EFG 2009 S. 1416 Nr. 17
HAAAD-13832

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Sächsisches FG, Urteil v. 15.10.2008 - 8 K 2097/06

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