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Sächsisches FG Urteil v. - 8 K 560/05 EFG 2009 S. 879 Nr. 11

Gesetze: UStG 1993 § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 UStG 1993 § 2 Abs. 1

Kapitalgesellschaft als Organträger

Keine finanzielle Eingliederung einer Kapitalgesellschaft in das Unternehmen einer anderen Kapitalgesellschaft, deren Anteile von derselben natürlichen Person im Privatvermögen gehalten werden

Nichtunternehmer kann nicht Organträger sein

Leitsatz

1. Soll eine Kapitalgesellschaft Organträgerin sein, setzt dies regelmäßig deren unmittelbare Beteiligung an der Organgesellschaft voraus. Mittelbare Beteiligungen kommen bei Kapitalgesellschaften als Organträger nur im Fall von Enkelgesellschaften in Betracht.

2. An einer ein Über-/Unterordnungsverhältnis begründenden finanziellen Eingliederung fehlt es, wenn die Anteile mehrerer Kapitalgesellschaften von einer natürlichen Person im Privatvermögen gehalten werden.

3. Da die umsatzsteuerliche Organschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG eine Eingliederung der Organgesellschaft „in das Unternehmen” des Organträgers erfordert, muss der Organträger unabhängig von der Tätigkeit der Organgesellschaft Unternehmer im Sinne von § 2 Abs. 1 UStG sein. Dass der Organträger ein Unternehmen hat, ist Tatbestandsvoraussetzung und nicht Tatbestandsfolge.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2009 S. 879 Nr. 11
UStB 2009 S. 222 Nr. 8
MAAAD-13826

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Sächsisches FG, Urteil v. 12.03.2008 - 8 K 560/05

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