Investitionszulagenrechtlicher Anschaffungszeitpunkt eines Gebäudes bei Vermietung vor Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten
Leitsatz
1. Wird ein Grundstück unmittelbar nach seiner Fertigstellung im Jahr 2001 vermietet, obwohl Besitz, Nutzen und Lasten des
Grundstücks nach dem Notarvertrag erst im Zeitpunkt der vollständigen Kaufpreiszahlung übergehen, besteht kein Anspruch auf
Gewährung einer Investitionszulage gem. § 3 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InvZulG, wenn die Bezahlung des Kaufpreises
erst nach dem erfolgt. Die Erzielung von Mieteinkünften setzt nicht wirtschaftliches Eigentum an dem vermieteten
Grundstück voraus.
2. Erfolgt die Auflassung des Grundstücks erst im 2002, bedurfte die Wirksamkeit einer privatschriftlichen Änderungsabrede,
womit der Übergang von Nutzen und Lasten auf einen Zeitpunkt vor dem vorverlegt wurde, der notariellen Form. Eine
Heilung des Formmangels nach § 311b Abs. 1 Satz 2 BGB auf den maßgeblichen Zeitpunkt konnte nicht erfolgen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): CAAAD-13825
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Online-Dokument
FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 13.09.2007 - 2 K 460/05
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