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Gewinnbegriff des § 34a EStG
Außerbilanzielle Hinzurechnungen sind eingeschlossen
[i]Söffing/Söffing/Hallerbach/Zugmaier, Die GmbH & Co. KG, NWB Verlag, Herne 2009. Erscheint vorauss. April 2009. ISBN: 978-3-482-57261-6Im Rahmen der Unternehmensteuerreform 2008 wurde mit dem neuen § 34a EStG eine Begünstigung für die nicht entnommenen Gewinne (Thesaurierungsbegünstigung) und eine Reihe von bislang unbekannten Begriffen eingeführt. Unklar blieb, ob bei der Anwendung des § 34a EStG der dort verwendete Gewinnbegriff die außerbilanziellen Hinzurechnungen, wie z. B. die nicht abziehbaren betrieblich veranlassten Schuldzinsen einschließt. Bei Mitunternehmeranteilen wird die Begünstigung nur gewährt, wenn der Anteil des Mitunternehmers am Gewinn mehr als 10 % beträgt oder 10.000 € übersteigt. Auch bei dieser Antragsgrenze war unklar, ob Sonderbetriebsvermögensgewinne und Vorabgewinne einzubeziehen sind.
I. Der nicht entnommene Gewinn
1. Problemstellung
[i]Begünstigte Besteuerung unter bestimmten VoraussetzungenNach § 34a Abs. 1 Satz 1 EStG unterliegen nicht entnommene Gewinne, die im zu versteuernden Einkommen enthalten sind, unter bestimmten Voraussetzungen einem ermäßigten Steuersatz von 28,25 %. Voraussetzung für diese begünstigte Besteuerung ist also u. a., dass in einem Wirtschaftsjahr aus einem Betrieb oder Mitunternehmeranteil ein nicht entnommener Gewinn vorhanden ist.
Streitig ist, was unter dem Begriff „Gewinn” in diesem Sinn zu verstehen ist, nä...