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NWB direkt Nr. 11 vom Seite 252

Elterngeld: Progressionsvorbehalt für Sockelbetrag

Als steuerfreie Lohnersatzleistung unterliegt das Elterngeld grundsätzlich dem Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. j EStG). Nach Ansicht des Bundesverbands der Lohnsteuerhilfevereine (BDL) ist jedoch fraglich, ob dies auch für den Sockelbetrag von 150/300 € gelten soll. Diese Frage wird derzeit vor dem FG Münster (Az. 2 K 4856/08 E) überprüft. Elterngeld in Höhe von 150/300 € wird grundsätzlich auch dann gezahlt, wenn der betroffene Elternteil vor der Geburt des Kindes kein oder nur ein geringes Einkommen erzielt hat.S. 253

[i]Der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine (BDL) empfiehlt, Einspruch einzulegenNach Ansicht des BDL sei dieser Teil des Elterngeldes im Grunde genommen kein Ersatz für nunmehr fehlendes Gehalt bzw. ausfallenden Lohn, sondern eine reine Sozialleistung. Folglich sollte dieser Betrag auch nicht dem Progressionsvorbehalt unterworfen werden. Eine klarstellende Regelung fände sich im Gesetz leider nicht. Nach dem Wortlaut unterläge das gesamte Elterngeld dem Progressionsvorbehalt, nach Sinn und Zweck wohl nur der den Sockelbetrag übersteigende Teil. Bezieht das Finanzamt das Elterngeld in voller Höhe in den Progressionsvorbehalt ein, empfiehlt der BDL, dagegen Einspruch einzulegen und beim Finanzamt das Ruhen des Verfahrens aus Zweckmäßigkeitsgründen zu beantragen....

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