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Oberste FinBeh der Länder 23.02.2009 , NWB 11/2009 S. 757

Erbschaftsteuer | Anwendung des Art. 3 des Erbschaftsteuerreformgesetzes

Nach Art. 3 des Erbschaftsteuerreformgesetzes v. kann ein Erwerber im Fall eines Erwerbs von Todes wegen, für den die Steuer gem. § 9 ErbStG nach dem und vor dem entstanden ist, beantragen, dass alle durch das ErbStRG geänderten Vorschriften des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes und des Bewertungsgesetzes angewendet werden. Die Höhe des persönlichen Freibetrags richtet sich jedoch in diesem Fall nach § 16 ErbStG in der bis zum anzuwendenden Fassung. Der gesamte Art. 3 tritt nach Art. 6 Abs. 3 ErbStRG zum außer Kraft. Damit erlischt auch das Antragsrecht auf rückwirkende Anwendung des ErbStRG. Das bedeutet, dass der Gesetzgeber das Antragsrecht nur in engen zeitlichen Grenzen eingeräumt hat. Die Vorschrift ist aber weiter anzuwenden, wenn ein Antrag vor dem gestellt wurde.

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