BFH Beschluss v. - VI B 37/08

Doppelte Haushaltsführung eines ledigen Arbeitnehmers

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—). Entgegen der Ansicht des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) liegen auch die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO (Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs —BFH— zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung) nicht vor.

1. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind Werbungskosten auch notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen. Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Das Gesetz unterscheidet demnach zwischen dem Wohnen in einer Zweitwohnung am Beschäftigungsort und dem Unterhalten eines eigenen Hausstandes (Ersthaushalt bzw. Haupthausstand) außerhalb dieses Ortes.

Zur Unterhaltung des eigenen (Haupt-)Hausstandes ist es nach ständiger Rechtsprechung des BFH erforderlich, dass sich der Arbeitnehmer sowohl durch seine persönliche Mitwirkung als auch finanziell an der Führung dieses Hausstandes maßgeblich beteiligt (z.B. , BFHE 203, 386, BStBl II 2004, 16; vom VI R 165/97, BFHE 193, 282, BStBl II 2001, 29; vom VI R 93/77, BFHE 126, 440, BStBl II 1979, 146; vgl. auch Schmidt/Drenseck, EStG, 27. Aufl., § 9 Rz 141; Blümich/Thürmer, § 9 EStG Rz 355 ff.). Ein „eigener Hausstand” kann auch aus abgeleitetem Recht genutzt werden, wenn die Wohnung zwar allein vom Lebenspartner des Steuerpflichtigen angemietet wurde, der Steuerpflichtige sich indessen mit Duldung seines Partners dauerhaft dort aufhält und sich finanziell in einem Umfang an der Haushaltsführung beteiligt, dass daraus auf eine gemeinsame Haushaltsführung geschlossen werden kann. Hierzu gehört jedoch, dass der Arbeitnehmer die mit der Führung eines Haushalts verbundenen Kosten (mit-)trägt. Zwar bedarf es hierzu nicht zwangsläufig einer Beteiligung an den Mietkosten, denn ein eigener Hausstand kann auch bei einer unentgeltlich überlassenen Wohnung geführt (unterhalten) werden. In einem solchen Fall verlangt die Rechtsprechung jedoch zumindest, dass sich der Steuerpflichtige an den übrigen Kosten der Haushaltsführung beteiligt (zur „Kostentragung im Übrigen” siehe , BFHE 218, 229, BStBl II 2007, 890 mit Anmerkungen von Bergkemper in Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung —HFR— 2007, 970 f. und in Finanz-Rundschau —FR— 2007, 1121 f.; von Twickel in HFR 2004, 108 f., Anmerkung zu BFH-Urteil in BFHE 203, 386, BStBl II 2004, 16).

2. Nach Würdigung der Umstände des Streitfalles ist das Finanzgericht (FG) zu dem Ergebnis gelangt, der Kläger habe keinen eigenen Hausstand in der Wohnung seiner Lebenspartnerin bzw. Verlobten (mit-)unterhalten. Eine ausreichende finanzielle Beteiligung des Klägers an der Haushaltsführung liege nicht vor.

Mit seinen Darlegungen hiergegen verkennt der Kläger, dass die Frage, ob ein nicht verheirateter Arbeitnehmer einen eigenen Hausstand unterhält oder in einem fremden Haushalt eingegliedert ist, vom Tatsachengericht unter Würdigung aller Umstände des Streitfalles zu klären ist (vgl. zuletzt Senatsurteil in BFHE 218, 229, BStBl II 2007, 890). Auch das notwendige Maß (hier) an finanzieller Mitwirkung an der —gemeinsamen— Haushaltsführung kann regelmäßig nur anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles bestimmt werden (vgl. Blümich/Thürmer, § 9 EStG Rz 356).

Die tatrichterliche Würdigung der Vorinstanz ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Wertung des FG, die vom Kläger getragenen Kosten (Anschaffung eines teuren Fahrrads für die Lebenspartnerin und Aufwendungen für die gemeinsame Freizeitgestaltung) genügten nicht, um hieraus auf eine gemeinsame Haushaltsführung schließen zu können, ist möglich, sie muss nicht zwingend sein. Diese Schlussfolgerung ist einer Prüfung durch den BFH entzogen (§ 118 Abs. 2 FGO) und für den BFH bindend (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom VI B 53/06, BFH/NV 2007, 2326; vom VI B 153/06, BFH/NV 2007, 1868; siehe auch Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 82, m.w.N.).

3. Entgegen der Ansicht des Klägers wirft der Rechtsstreit im Übrigen keine abstrakten und fallübergreifenden Rechtsfragen auf, die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht hinreichend einer Klärung zugeführt worden wären.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EStB 2009 S. 131 Nr. 4
StBW 2009 S. 6 Nr. 11
XAAAD-13536