BFH Beschluss v. - X B 95/08

Rüge des Übergehens eines Beweisantrags

Gesetze: FGO § 76 Abs. 1, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, FGO § 116 Abs. 3 Satz 3

Instanzenzug:

Gründe

I. Gegen den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) und seine Ehefrau wurde vom Finanzamt für Fahndung und Strafsachen X (FA FuSt) ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Das FA FuSt führte eine Fahndungsprüfung durch und stellte im Rahmen einer Durchsuchung der Wohnräume der Eheleute Konto- und Buchführungsunterlagen für die Jahre 1993 bis 2002 sicher. Hierbei gelangte das FA FuSt und ihm folgend der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) zu der Erkenntnis, dass der Kläger in seinen für die Streitjahre 1996 bis 2001 abgegebenen Einkommensteuererklärungen und in den für die Streitjahre 1998 und 1999 abgegebenen Umsatzsteuererklärungen die Einnahmen aus Gewerbebetrieb in zu geringer Höhe angegeben habe. Auch ging das FA davon aus, dass in den Streitjahren die Einkünfte aus Kapitalvermögen in zu geringer Höhe angegeben worden seien. Das FA erließ daher für die Streitjahre nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) geänderte Einkommensteuerbescheide und nach § 164 Abs. 2 AO geänderte Umsatzsteuerbescheide.

Mit seiner hiergegen erhobenen Klage machte der Kläger u.a. geltend, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb seien für das Jahr 1998 um 26 334 DM zu vermindern. Er sei in diesem Jahr krank gewesen. In diesem Jahr habe S, der inzwischen verstorben sei, ersatzweise für ihn gearbeitet. Die Beträge, die für diese Arbeit bezahlt worden seien, habe Herr S erhalten. Es lägen daher in dieser Höhe keine Betriebseinnahmen des Klägers vor bzw. seien diese Beträge hilfsweise als Betriebsausgaben abzuziehen. Ferner seien die Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht in der zutreffenden Höhe angesetzt worden. Insbesondere seien die Zinseinnahmen aus dem Konto . nicht dem Kläger, sondern seinem im Ausland lebenden Bruder zuzurechnen. Der Kläger habe für ihn das Geld angelegt und treuhänderisch verwaltet. Auch hätten ein Teil der angefochtenen Bescheide nicht ergehen dürfen, weil Festsetzungsverjährung eingetreten sei. Er, der Kläger, habe keine Steuerhinterziehung begangen.

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision eingelegt. In seiner Beschwerdebegründung führt der Kläger aus, das FG habe seine Sachaufklärungspflicht verletzt. Es habe wegen fehlender Sachaufklärung zu Unrecht eine Hinzurechnung des Betrags von 26 334 DM bei den gewerblichen Einkünften vorgenommen. Insbesondere sei die Aussage des FG unrichtig, es sei nicht nachgewiesen, dass er, der Kläger, im Jahr 1998 krank gewesen sei. In den durch die Steuerfahndung beschlagnahmten Unterlagen würden sich Angaben über die Krankheit befinden. Es sei nicht auszuschließen, dass diese Beweise unterdrückt worden seien. Die beschlagnahmten Unterlagen befänden sich zurzeit noch im Außenlager des Z-Geländes. Das FG habe dem Kläger zu Unrecht die Zinseinnahmen aus dem Konto . zugerechnet. Trotz Aufforderung sei der Bruder des Klägers nicht als Zeuge geladen worden. Auch habe das FG aus bloßer Bequemlichkeit den im Inland wohnenden Kläger und nicht dessen im Ausland ansässigen Bruder als Einkunftserzieler angesehen. Dass dies der Kläger gewesen sei, sei nicht bewiesen. Dreist seien die Ausführungen des FG, es sei nicht davon überzeugt, dass der Kläger das Geld an seinen Bruder zurückgegeben habe. Zu Unrecht sei das FG auch davon ausgegangen, dass der Kläger eine Steuerhinterziehung begangen habe, zumal das Strafverfahren vom Amtsgericht gemäß § 153a der Strafprozessordnung eingestellt worden sei. Nicht nachvollziehbar sei es, wenn man dem aus dem Ausland stammenden Kläger die Kenntnis der steuerlichen Beurteilung von Treuhandverhältnissen unterstelle und deshalb von einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung ausgehe.

II. Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung eines Zulassungsgrunds i.S. des § 115 Abs. 2 FGO.

1. Der Kläger hat nicht in schlüssiger Weise das Vorliegen eines Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) aufgezeigt.

a) Ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) und gegen das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) kann gegeben sein, wenn das FG einen Beweisantrag zu Unrecht übergeht. Zur schlüssigen Darlegung eines solchen Verfahrensmangels ist es grundsätzlich erforderlich, dass in der Beschwerdebegründung konkrete Angaben dazu gemacht werden, durch welchen Schriftsatz bzw. durch welche auf andere Weise gegenüber dem FG abgegebene Erklärung der Beweisantrag gestellt worden ist. Ferner muss der Beschwerdeführer, wenn er durch eine rechtskundige Person vertreten war, darlegen, dass die unterbliebene Beweiserhebung in der mündlichen Verhandlung gerügt worden ist bzw. aus welchen Gründen eine solche Rüge nicht möglich war (Senatsbeschluss vom X B 43/06, BFH/NV 2007, 1499).

Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung nicht. In ihr wird lediglich vorgebracht, zu der Frage, ob es sich bei dem Konto . um Treuhandvermögen handle, habe das FG trotz Aufforderung keine Zeugen geladen. Nicht dargelegt wird hingegen, wann der Kläger die Vernehmung eines Zeugen zu diesem Beweisthema beantragt hat. Auch fehlen Ausführungen zur Frage des Rügeverzichts, zumal der Kläger ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung dort sachkundig vertreten war und dieser Niederschrift nicht zu entnehmen ist, dass die unterbliebene Beweisaufnahme gerügt wurde.

Soweit der Kläger geltend machen will, das FG sei bereits von Amts wegen gehalten gewesen, eine Beweisaufnahme durchzuführen, hätte er in schlüssiger Weise darlegen müssen, aus welchen Gründen sich dem FG eine weitere Sachaufklärung aufdrängen musste (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom X B 190/05, BFH/NV 2006, 1681). Dies ist nicht geschehen.

b) Auch soweit der Kläger rügt, das FG habe unter Verletzung seiner Sachaufklärungspflicht angenommen, dass der Gewinn nicht um den streitigen Betrag von 26 334 DM zu kürzen sei, ist ein Verfahrensverstoß nicht schlüssig gerügt. Der Kläger trägt hierzu vor, die Aussage des FG, die Erkrankung des Klägers sei nicht nachgewiesen, treffe nicht zu. Angaben hierzu seien in den beschlagnahmten Unterlagen der Steuerfahndung vorhanden. Der Kläger legt aber nicht dar, dass er das FG hierauf hingewiesen und die Beiziehung dieser Akten beantragt hat bzw. aus welchen Gründen das FG von sich aus gehalten war, diese Akten beizuziehen.

2. Der Kläger hat auch nicht schlüssig dargelegt, die Revision sei gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO zuzulassen, weil das angefochtene Urteil greifbar gesetzeswidrig sei. Er hat lediglich sinngemäß zum Ausdruck gebracht, die Ausführungen des FG zum Konto . seien willkürlich. Auch sei die Annahme des FG, der Kläger habe mit Hinterziehungsvorsatz gehandelt, nicht nachvollziehbar. Diese Ausführungen sind nicht ausreichend. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass die Entscheidung des FG in einem solchen Maß fehlerhaft ist, dass das Vertrauen in die Rechtsprechung nur durch eine höchstrichterliche Korrektur der finanzgerichtlichen Entscheidung wiederhergestellt werden könnte. Dies kann z.B. dann vorliegen, wenn das Urteil jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt oder auf einer offensichtlich Wortlaut und Gesetzeszweck widersprechenden Grundlage beruht (, BFH/NV 2006, 1116). Unterhalb dieser Grenze liegende Rechtsfehler reichen nicht aus, um eine greifbare Gesetzeswidrigkeit oder gar eine Willkürlichkeit der angefochtenen Entscheidung anzunehmen (, BFH/NV 2005, 2031).

Klarstellend weist der angerufene Senat darauf hin, dass das FG mit nachvollziehbarer Begründung dargelegt hat, aus welchen Gründen es davon überzeugt ist, dass es sich bei dem oben genannten Konto um Eigenvermögen des Klägers und nicht um Treuhandvermögen gehandelt hat. Aus diesem Grund ist auch der Vorwurf des Klägers unberechtigt, das FG habe zu Unrecht unterstellt, dem Kläger sei bekannt gewesen, unter welchen Voraussetzungen ein Treuhandverhältnis anzuerkennen sei, weshalb ein Hinterziehungsvorsatz vorgelegen habe.

Fundstelle(n):
IAAAD-13528