BGH Beschluss v. - V ZB 181/08

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: GG Art. 2 Abs. 2

Instanzenzug: LG Essen, 7 T 470/08 vom AG Bottrop, 16 K 40/05 vom

Gründe

Die Schuldner sind Eigentümer des im Eingang bezeichneten Grundstücks. Das Grundstück ist mit einem Einfamilienhaus bebaut, in welchem sie leben. Am wurde über das Vermögen beider Schuldner ein Insolvenzverfahren eröffnet. Der Beteiligte zu 3 wurde in beiden Verfahren zum Verwalter ernannt.

Die Beteiligten zu 4 und 5 betreiben aus dinglichen Rechten die Zwangsversteigerung des Grundstücks. Im Versteigerungstermin vom blieb die Beteiligte zu 7 Meistbietende. Mit Beschluss vom hat das Amtsgericht ihr den Zuschlag erteilt.

Gegen diesen haben sich die Schuldner mit der sofortigen Beschwerde gewandt. Sie machen geltend, psychisch erkrankt zu sein und sich selbst töten zu wollen, sollten sie aufgrund des Zuschlags ihr Heim verlieren. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Das Landgericht hat sie als unzulässig verworfen. Hiergegen wenden sich die Schuldner mit der von dem Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

1.

Das Beschwerdegericht meint, mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen hätten die Schuldner die Befugnis zur Verfügung über dieses verloren. Das schließe auch die Befugnis der Schuldner aus, den Zuschlagsbeschluss anzufechten.

Dem ist der Senat in dem nach der Entscheidung des Beschwerdegerichts getroffenen Beschluss vom , V ZB 57/08, zur Veröffentlichung vorgesehen, entgegengetreten. Der mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens verbundene Verlust der Verfügungsbefugnis lässt zwar grundsätzlich die Befugnis des Schuldners entfallen, die Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts im Zwangsversteigerungsverfahren anzufechten (vgl. Senat, Beschl. v. , V ZB 141/06, ZfIR 2008, 150; Beschl. v. , V ZB 3/08, ZinsO 2008, 741). Das gilt jedoch insoweit nicht, als mit dem Rechtsmittel die Einstellung des Verfahrens im Hinblick auf die Gefahr der Selbsttötung des Schuldners oder eines nahen Angehörigen des Schuldners erstrebt wird, weil nur so dem Bedeutungsgehalt des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG Rechnung getragen werden kann (Senat, Beschluss vom , aaO, Umdruck S. 6 f.; ferner , NJW 2009, 78 f.).

So verhält es sich hier. Die sofortige Beschwerde der Schuldner ist darauf gestützt, dass ihr Leben durch den Verlust ihres Hauses gefährdet sei. Mit diesem Vortrag hat sich das Beschwerdegericht, aus seiner Sicht folgerichtig, nicht auseinandergesetzt. Dies ist nachzuholen.

2.

Da aus dem Zuschlagsbeschluss bereits vor dem Eintritt der Rechtskraft vollstreckt werden kann (Böttcher, ZVG 4. Aufl. § 93 Rdn. 2; Stöber, ZVG 18. Aufl. § 93 Rdn. 2.1) und die Aufhebung der Entscheidung des Beschwerdegerichts dem Zuschlagsbeschluss die Vollstreckbarkeit nicht nimmt, ist die Aussetzung der Vollstreckung bis zur erneuten Entscheidung des Beschwerdegerichts gemäß §§ 575 Abs. 5, 570 Abs. 3 ZPO durch das Rechtsbeschwerdegericht auszusprechen (Senat, Beschl. v. , aaO, Umdruck S. 8).

Fundstelle(n):
LAAAD-13514

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein