BGH Beschluss v. - IX ZR 237/07

Leitsatz

[1] Eine vor Insolvenzeröffnung von dem Schuldner an einen Nichtberechtigten erbrachte Leistung kann nach Insolvenzeröffnung von dem Berechtigten genehmigt werden, um bei dem Nichtberechtigten Rückgriff zu nehmen.

Gesetze: InsO § 91 Abs. 1; BGB § 812 Abs. 1; BGB § 816 Abs. 2

Instanzenzug: OLG Frankfurt am Main, 21 U 20/07 vom LG Hanau, 6 O 116/06 vom

Gründe

Der Kläger ist Verwalter in dem am über das Vermögen der Firma F. GmbH (nachfolgend: Schuldnerin) eröffneten Insolvenzverfahren.

Die Schuldnerin stellte der D. GmbH (nachfolgend: D. GmbH), einem Konzernunternehmen der Beklagten, am für erbrachte Telekommunikationsdienstleistungen den Betrag von 141.225,72 DM in Rechnung. Die D. GmbH, die nach einer späteren Veräußerung aus dem Konzernverband der Beklagten von der T. GmbH (nachfolgend: T. GmbH) übernommen wurde, veranlasste am und am jeweils eine Zahlung von etwa 141.000 DM an die Schuldnerin. Nach Feststellung der Doppelzahlung überwies die Schuldnerin am einen Betrag von 141.225,72 DM (72.207,56 EUR) statt an die D. GmbH versehentlich an die Beklagte. In dem Überweisungsbeleg wurde die Beklagte ausdrücklich als Empfänger der Zahlung bezeichnet, unter dem Verwendungszweck neben der Rechnungsnummer 770430 die Kundennummer der D. GmbH sowie der Zusatz "Ihre Doppelzahlung" angegeben.

Die T. GmbH beantragte am gegen die Beklagte unter Angabe des dem Anspruchsgrunds "ungerechtfertigte Bereicherung" den Erlass eines Mahnbescheids über 75.902,17 EUR. Im Rahmen eines anderen Rechtsstreits schlossen die T. GmbH und die Beklagte am einen Vergleich, durch den sich die Beklagte zur Zahlung von 100.000 EUR an die T. GmbH verpflichtete. Mit dieser Zahlung sollte nach dem Inhalt des Vergleichs auch die Forderung aus dem Mahnverfahren abgegolten werden.

Außerdem leitete die T. GmbH am gegen die Schuldnerin ein Mahnverfahren zwecks Erstattung der Überzahlung in Höhe von 72.207,56 EUR ein. Diese Forderung wurde am zur Insolvenztabelle festgestellt.

Mit vorliegender Klage begehrt der Kläger von der Beklagten Erstattung der Überweisung vom über 72.207,56 EUR. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Der Kläger verfolgt sein Zahlungsbegehren mit der Nichtzulassungsbeschwerde weiter.

Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers bleibt ohne Erfolg.

1.

Soweit das Oberlandesgericht von einer Genehmigung der am von der Schuldnerin an die Beklagte bewirkten Überweisung durch die T. GmbH im Zuge des gegen die Beklagte am eingeleiteten Mahnverfahrens ausgeht (§ 816 Abs. 2 BGB), handelt es sich um eine revisionsrechtlich unangreifbare tatrichterliche Würdigung.

In der Klageerhebung kann regelmäßig die Genehmigung der Leistung an den Nichtberechtigten gesehen werden, auch wenn dies nicht ausdrücklich erklärt wird (, ZIP 1990, 1126, 1127). Eine solche Annahme ist jedenfalls gerechtfertigt, wenn die Klagebegründung die Voraussetzungen eines den Anspruch aus § 816 Abs. 2 BGB ausfüllenden Tatsachenvortrags enthält (, ZIP 2008, 1991, 1992 Rn. 11). Diesen Anforderungen ist im Blick auf den in dem Mahnbescheid vom angebrachten Vermerk "ungerechtfertigte Bereicherung" genügt, der den Willen der T. GmbH zum Ausdruck bringt, die Überweisung der Schuldnerin an die Beklagte als Voraussetzung für die Begründetheit des mit dem Mahnbescheid verfolgten Anspruchs zu genehmigen. Da eine Genehmigung bereits konkludent erklärt werden kann ( aaO; Staudinger/Gursky, BGB 2003 § 182 Rn. 9), bedarf es keiner Entscheidung, ob auch den für die Konkretisierung eines Mahnbescheids zu beachtenden Anforderungen (BGHZ 172, 42, 55; vgl. auch , WM 2008, 1935) genügt ist. Die Wirksamkeit der Genehmigung wird durch den von der T. GmbH im späteren Insolvenzverfahren der Schuldnerin erhobenen Anspruch nicht berührt, weil die Erteilung einer Genehmigung ebenso wie ihre Verweigerung unwiderruflich ist (BGHZ 13, 179, 187) .

2.

Die Überweisung der Schuldnerin an die Beklagte stellt eine Leistung im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 und des § 816 Abs. 2 BGB dar.

Unter einer Leistung im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB ist eine bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens zu verstehen (, NJW 2004, 1169). Die lediglich das Motiv der Zahlung betreffende fehlerhafte Adressierung der Überweisung durch die Schuldnerin lässt deren Leistungswillen im Verhältnis zur Beklagten nicht entfallen, so dass die rechtsgrundlose Überweisung im Valutaverhältnis rückabzuwickeln ist (, NJW 1987, 1825, 1826; Urt. v. - IX ZR 192/07 z.V.b.; Schimansky in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 3. Aufl. § 50 Rn. 24; Bamberger/Roth/Wendehorst, BGB 2. Aufl. § 812 Rn. 45). Davon abgesehen kann - wie für den Fall einer gefälschten Überweisung entschieden wurde - auch eine Zuwendung genehmigt werden, die nicht auf einer Leistung des Genehmigenden beruht ( aaO).

3. Die Genehmigung der Überweisung an die Beklagte durch die T. GmbH ist wirksam und steht in Einklang mit § 91 Abs. 1 InsO.

a)

Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung können Rechte an Gegenständen der Insolvenzmasse nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht wirksam erworben werden. Die Norm schützt die Masse vor dem Verlust von Vermögensgegenständen, indem sie jeden Rechtserwerb für unwirksam erklärt, gleich auf welcher Rechtsgrundlage er beruht. Damit wird die haftungsrechtliche Zuweisung der Masse an die Gläubiger gegen Eingriffe gesichert, die in anderer Weise als durch Rechtshandlungen des Schuldners und Vollstreckungsmaßnahmen bewirkt werden (MünchKomm-InsO/Breuer, 2. Aufl. § 91 Rn. 3).

b)

Bedarf eine vor Verfahrenseröffnung erfolgte Verfügung des Schuldners zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung eines Dritten, so kann diese Genehmigung noch nach Verfahrenseröffnung erteilt werden, weil die Genehmigung gemäß § 184 Abs. 1 BGB auf den Zeitpunkt der Verfügung zurückwirkt. Die Insolvenzeröffnung beseitigt die Verfügungsbefugnis des Schuldners, lässt aber die Genehmigungsbefugnis außenstehender Dritter unangetastet. Die Wirksamkeit einer Genehmigung wird also nach einhelliger Auffassung nur durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Genehmigenden und nicht durch ein nach Bewirkung der Leistung über das Vermögen des Verfügenden eröffnetes Insolvenzverfahren eingeschränkt (RGZ 134, 73, 78; , WM 1958, 1417, 1418 f; HK-InsO/Kayser, 5. Aufl. § 91 Rn. 34; MünchKomm-InsO/Breuer, aaO § 91 Rn. 45; Lüke in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 91 Rn. 52; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 91 Rn. 28; HmbKomm-InsO/Kuleisa, 2. Aufl. § 91 Rn. 21; im Ergebnis ebenso Jaeger/Windel, InsO § 91 Rn. 106). Infolge der fingierten Rückwirkung der seitens der T. GmbH erteilten Genehmigung gilt die Leistung der Schuldnerin - anders als in dem einen Zwischenerwerb der Masse voraussetzenden Fall der Konvaleszenz (§ 185 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 BGB; , NJW-RR 2004, 259) - als noch vor Verfahrenseröffnung rechtsgültig an die Beklagte erbracht.

c)

Zwar wird im bereicherungsrechtlichen Schrifttum die Möglichkeit der Genehmigung einer Leistung des in Insolvenz gefallenen Schuldners an einen Nichtberechtigten in Zweifel gezogen (Staudinger/Stephan Lorenz, BGB § 816 Rn. 32 m.w.N; Reuter/Martinek, Ungerechtfertigte Bereicherung 1983 § 8 III, S. 354 f). Zutreffend wird jedoch auf den Vorrang des Insolvenzrechts hingewiesen, der nicht mit Hilfe des Bereicherungsrechts korrigiert werden kann: Gestattet das Insolvenzrecht - wie unter b) dargelegt - die Genehmigung der Leistung des Schuldners an einen Nichtberechtigten durch den Berechtigten noch nach Insolvenzeröffnung, kann dieser unter Verzicht auf seinen Anspruch gegen den Schuldner bei dem Nichtberechtigten Rückgriff nehmen (Schlechtriem in: Ungerechtfertigte Bereicherung, Symposium für Detlef König, 1984 S. 57, 76 Fn. 78; Erman/Westermann/Buck-Heeb, BGB 12. Aufl. § 816 Rn. 17; MünchKomm-BGB/Lieb, 4. Aufl. § 816 Rn. 60; Bamberger/Roth/ Wendehorst, aaO § 816 Rn. 30).

Fundstelle(n):
NJW-RR 2009 S. 705 Nr. 10
WM 2009 S. 517 Nr. 11
HAAAD-13511

1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: ja