BGH Beschluss v. - 1 StR 354/08

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 356a

Gründe

Die Verurteilten erheben die "Anhörungsrüge gemäß § 33a StPO". Gemeint ist ersichtlich der Antrag auf Zurückversetzung des Verfahrens in die Lage vor der Senatsentscheidung vom (Verwerfung der Revisionen gemäß § 349 Abs. 2 StPO) gemäß § 356a StPO. Die anderweitige Bezeichnung ist unschädlich (§ 300 StPO).

Der Antrag ist zulässig. Er ist jedoch unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung vom keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen die Beschwerdeführer nicht gehört wurden. Ihr Vorbringen wurde vom Senat umfassend zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
CAAAD-13449

1Nachschlagewerk: nein