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FG Münster Urteil v. - 3 K 2274/06 AO EFG 2009 S. 635 Nr. 9

Gesetze: AO § 234 Abs. 2, FGO § 102, AO § 155 Abs. 2, AO § 126, AO § 127, AO § 237 Abs. 4

Abgabenordnung:

Verzicht auf Aussetzungszinsen aus sachlichen Billigkeitsgründen

Leitsatz

1) Die Rechtswidrigkeit eines Folgebescheids kann durch Erlass des fehlenden Grundlagenbescheids nachträglich beseitigt werden.

2) § 126 Abs. 1 Nr. 5 AO findet auch in den Fällen Anwendung, in denen die für den Erlass des Grundlagenbescheids zuständige Behörde keinen Grundlagenbescheid erteilt hat.

3) Bleibt die Anfechtung eines Folgebescheids deswegen erfolglos, weil der rechtswidrig erlassene Folgebescheid durch Erlass des Grundlagenbescheids rückwirkend geheilt wird, besteht kein Anspruch auf Erlass von Aussetzungszinsen aus sachlichen Billigkeitsgründen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
AO-StB 2009 S. 201 Nr. 7
EFG 2009 S. 635 Nr. 9
VAAAD-13392

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FG Münster, Urteil v. 23.10.2008 - 3 K 2274/06 AO

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