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Thüringer LAG Urteil v. - 5 Sa 55/99

Gesetze: AFG § 141 m; BGB § 613 a; GmbHG § 11 Abs. 2; KSchG § 17; KSchG § 18

Leitsatz

1. Um die Übernahme einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen Einheit im Sinne der Rechtsprechung des - Rygaard -; DB 1995 S. 2117) handelt es sich auch dann, wenn es ohne die Übernahme zu einer Betriebsstillegung durch den ursprünglichen Inhaber gekommen wäre.

2. Auf die Übernahme der Arbeitsverhältnisse muß sich das von § 613 a BGB vorausgesetzte Rechtsgeschäft nicht beziehen.

3. In den Fällen, in denen die Identität der wirtschaftlichen Einheit durch Übernahme der materiellen und immateriellen Betriebsmittel und Teilen der Belegschaft gewahrt wird, aber auch in Branchen, in denen es bei Fehlen derartiger Betriebsmittel im wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt und deshalb die wirtschaftliche Einheit durch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern verkörpert wird, ist für Festlegung des Zeitpunkts des Betriebsübergangs nicht an den Beginn der zur Ausübung der Geschäftstätigkeit erfolgenden Beschäftigung dieser Arbeitnehmer anzuknüpfen. Ausreichend ist es, daß eine solche Beschäftigung dieser Arbeitnehmer aufgrund ihrer Übernahme unmittelbar bevorsteht und durch andere für das Unternehmen handelnde Personen die Ausübung einer Geschäftstätigkeit festzustellen ist.

4. Die Wiederaufnahme oder Weiterführung der Geschäftstätigkeit beginnt mit der Ausübung einer jeglichen Tätigkeit, welche der Erfüllung der wirtschaftlichen Zielsetzung des Unternehmens dient.

5. Liegen die Voraussetzungen der Übernahme einer wirtschaftlichen Einheit und greifbare Anhaltspunkte für die Fortsetzung des Geschäftsbetriebs zu einem bestimmten Zeitpunkt vor, dann ist für die gerichtliche Feststellung die Behauptung der mit Wirkung von diesem Zeitpunkt erfolgenden Weiterführung der Geschäftstätigkeit ausreichend, wenn die Gegenpartei keinen Sachverhalt vorträgt, der es nachvollziehen läßt, daß der Zeitpunkt der Weiterführung der Geschäfte nicht mit dem Zeitpunkt des Übergangs einer wirtschaftlichen Einheit zusammenfällt.

6. Die Haftung nach § 11 Abs. 2 GmbHG umfaßt nicht die nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB übergegangenen Arbeitsentgeltansprüche.

7. Der nach dem Konzept der auf einen Verlustausgleich beschränkten Innenhaftung der Gesellschafter einer Vor-GmbH bei Vermögenslosigkeit der Vor-GmbH von der Rechtsprechung (BGH NJW 1997 S. 1507 ff; BAG NJW 2000 S. 2915 ff, NZA 1998 S. 27, NZA 1997 S. 1053 ff) ausnahmsweise zugelassene Haftungsdurchgriff scheidet aus, wenn die an Barmitteln vorhandene Einlage den gegen die Gesellschafter gerichteten Verlustdeckungsanspruch übersteigt.

8. In den Fällen, in denen die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme der Gesellschafter nach den Grundsätzen der Haftung einer "unechten Vor-GmbH" nicht vorliegen, macht es für die Anwendung der auf einen Verlustausgleich beschränkten Innenhaftung keinen Unterschied, ob die diesen auslösende Verbindlichkeit vor oder nach Aufgabe der Absicht die GmbH in Handelsregister entsteht.

Tatbestand

Fundstelle(n):
JAAAD-13117

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Thüringer LAG, Urteil v. 14.11.2000 - 5 Sa 55/99

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