1. Nach dem Austritt des Arbeitgebers aus dem Arbeitgeberverband endet die Bindung des Arbeitgebers an den Tarifvertrag nicht bereits zu dem Zeitpunkt, zu dem der Tarifvertrag gekündigt werden könnte, sondern erst dann, wenn der Tarifvertrag wirksam gekündigt wird.
2. Jedenfalls gegen eine Nachbindung an den Tarifvertrag von drei Jahren bestehen unter dem Gesichtspunkt der negativen Koalitionsfreiheit keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.
Tatbestand
Fundstelle(n): RAAAD-11756
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Online-Dokument
LAG Saarland, Urteil v. 09.01.2008 - 2 (1) Sa 79/07
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