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LAG Schleswig-Holstein Urteil v. - 1 Sa 116 b/01

Gesetze: BAT § 15 Abs. 6a; BAT § 15 Abs. 2c; ArbZG § 3; ArbZG § 5; ArbZG § 7; RiL 93/104 EG Art. 2 Ziff. 1; RiL 93/104 EG Art. 2 Ziff. 2; RiL 93/104 EG Art. 3; RiL 93/104 EG Art. 17 Abs.3

Leitsatz

Ordnet der Arbeitgeber in einem dem BAT unterworfenen Arbeitsverhältnis in dem in § 15 Abs. 6 BAT vorgesehenen Umfang an, dass Bereitschaftsdienst zu leisten sei, so ist der Arbeitnehmer aus § 15 Abs. 6 BAT verpflichtet, Bereitschaftsdienst zu leisten.

Die Zeit des Bereitschaftsdienstes ist, soweit nicht eine Heranziehung erfolgt, als Ruhezeit zu werten. Diese Zeit ist auch dann nicht als reguläre Arbeitszeit zu werten, wenn der Bereitschaftsdienst an einem vom Arbeitgeber vorgeschriebenen Ort abgeleistet werden muss.

Wird in eine insgesamt 12-stündige Arbeitsschicht eine Bereitschaftsdienstzeit von 4 Stunden eingelagert und nach Ende der Schicht eine mehr als 11-stündige ununterbrochene Ruhezeit gewährt , so stellt diese Schichtgestaltung weder einen Verstoß gegen §§ 3 und 5 ArbZG noch gegen Art. 2 Ziff. 1, Ziff. 2 RiL 93/104 EG dar, sofern die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden eingehalten wird.

Die Vergütung von Bereitschaftsdiensten, die nach § 15 Abs. 6 BAT geleistet wurden, richtet sich allein nach dieser Vorschrift. Die RiL 93/104 EG ist nicht als Anspruchsgrundlage geeignet.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EAAAD-10972

Preis:
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Nutzungsdauer:
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LAG Schleswig-Holstein, Urteil v. 18.12.2001 - 1 Sa 116 b/01

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