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Verzögerungsgeld in der elektronischen Betriebsprüfung
Neue Sanktionsmöglichkeit der Finanzverwaltung
Ende 2008 wurde das Jahressteuergesetz (JStG) 2009 im BGBl verkündet . Neu aufgenommen wurden dabei zwei Vorschriften in der Abgabenordnung: Der neu eingefügte § 146 Abs. 2a AO regelt die Vorschriften, unter denen deutsche Unternehmen Teile der Buchführung für die deutsche Handelsbilanz und für die Ableitung des steuerlichen Ergebnisses im Ausland organisieren dürfen. Der bisher kaum beachtete neue § 146 Abs. 2b AO setzt ein Verzögerungsgeld zwischen 2.500 € bis 250.000 € fest. Dies betrifft den Fall, dass ein Unternehmen der Aufforderung zur Bereitstellung eines Zugriffs im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung oder der Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen und zur Beantwortung von Fragen seitens der Finanzbehörden nicht bzw. nicht in angemessener Zeit nachkommt.
I. Ergänzung des § 146 Abs. 2 AO durch das JStG 2009
1. Verlagerung der Buchführung in das Ausland
[i]Räumliche Begrenzung auf die EUBisher regelte § 146 Abs. 2 AO, dass die Buchführungsunterlagen in Deutschland zu führen und aufzubewahren sind. Diese Vorschrift bereitete in der Praxis in Zeiten einer globalen Welt zunehmend Probleme. Der neu hinzugefügte § 146 Abs. 2a AO erlaubt dem Steuerpflichtigen unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag, elektronische Bücher in einem anderen ...